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Corona-19-Update für Körperschaften öffentlichen Rechts: Keine generelle Ausnahme von der Kurzarbeit und Infos zum Härtefall-Fonds

News – 26.03.2020

Nach der am 25. März 2020 veröffentlichten adaptierten Bundesrichtlinie für die Kurzarbeitsbeihilfe sind Körperschaften öffentlichen Rechts nun nicht mehr generell von der Kurzarbeit ausgenommen! Unsere Experten geben einen ersten Überblick über die Rahmenbedingungen und informieren auch über die Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds für NPO.

1 Corona-19-Kurzarbeit – Adaptierte Bundesrichtlinie veröffentlicht

Das Arbeitsmarktservice hat am 25.3.2020 die Bundesrichtlinie für die Kurzarbeitsbeihilfe („Corona-19-Kurzarbeit“) geändert (gesetzliche Grundlage: § 37b Arbeitsmarktservicegesetz; AMSG).

Für KöR enthält die Richtlinie eine wichtige Änderung:

Förderbar sind alle Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber mit Ausnahme von

a) politischen Parteien

b) Bund, Bundesländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden

Sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts sind nicht förderbar, ausgenommen jene, die wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am Wirtschaftsleben teilnehmen.

Für KöR bedeutet dies Folgendes:

Körperschaften öffentlichen Rechts, die keine Gebietskörperschaften sind, können grds (unter den genannten Voraussetzungen) die Coronoa-19-Kurzarbeit in Anspruch nehmen und sind nicht mehr generell davon ausgenommen!

Da nähere Details zu den einzelnen Anwendungsvoraussetzungen (wesentliche Finanzierung der Kosten über Leistungsentgelte, Teilnahme am Wirtschaftsleben) aktuell nicht vorliegen, bleiben in Einzelfällen sicher noch Fragen offen. Es wird sich hier im Zweifel eine Klärung im Rahmen der Antragstellung bzw eine direkte Abstimmung mit dem AMS empfehlen.

Grundsätzlich eröffnet die neue Regelung aber für viele Situation die Möglichkeit zur Kurzarbeit. Es sind daher im Einzelfall jene Bereiche zu identifizieren, die von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind, und es ist zu prüfen, ob die Körperschaft öffentlichen Rechts die genannten Anwendungsvoraussetzungen erfüllt. Auf die steuerlichen BgA-Kriterien oder eine Kammermitgliedschaft wird dabei nicht abzustellen sein.

Wir rechnen damit, dass im Zuge einer Antragstellung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts ein wesentliches Augenmerk auf die Beschreibung der wirtschaftlichen Aktivitäten zu legen sein wird. Des Weiteren wird darauf achten zu sein, dass es bei bereits bezuschussten Personalkosten zu keinen Doppelförderungen kommt (welche zu etwaigen Rückforderungen führen könnten; Details zur Rangfolge etwaiger Förderungen sind noch offen).

Keine Änderungen ergeben sich für gemeinnützige Rechtsträger des privaten Rechts (zB Vereine, GmbHs). Diese können die Corona-19-Kurzarbeit in Anspruch nehmen. Dazu dürfen wir auf unser Mailing vom 20.3.2020 verweisen (LINK).

Weitere Informationen zur geänderten Bundesrichtlinie folgen in unserem PV-Mailing.

2 Informationen zum Härtefall-Fonds

Mit dem neu geschaffenen Härtefall-Fonds des Bundes (gesetzliche Grundlage: Härtefallfondsgesetz) sollen Ein-Personen-Unternehmen, freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG, Non-Profit-Unternehmen nach §§ 34 – 47 BAO sowie Kleinstunternehmen durch Förderungen in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen unterstützt werden.

Die Förderrichtlinien werden derzeit ausgearbeitet und sollen bis Ende dieser Woche fertiggestellt werden. Nach derzeitigem Stand werden in der ersten Phase Ein-Personen-Unternehmen, Kleinstunternehmer und freie Dienstnehmer Ansprüche stellen können.

Für Non-Profit-Unternehmen und land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden gesonderte Förderrichtlinien erlassen.

Autor:innen

  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Natascha Schneider
    Steuerberaterin | Partnerin

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