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Corona-Hilfsfonds und Update zu weiteren coronabedingten Förderungen

News – 07.04.2020

In den vergangenen Tagen haben die Bundesregierung und der Nationalrat umfangreiche Hilfsmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise gesetzt. Ebenso hat die EU den behilferechtlichen Rahmen für COVID-19 mit 3. April noch angepasst. Dies nehmen wir zum Anlass, Sie über diese Hilfsmaßnahmen sowie weitere Neuerungen im Förderungs- und Finanzierungsbereich zu informieren. Wir dürfen Ihnen hiermit die bereits bekannten Eckdaten mitteilen, mit dem Hinweis, dass noch weitere Änderungen und ergänzende Richtlinien erwartet werden.

1 Corona Hilfsfonds

Der Corona-Hilfsfonds soll dazu dienen, (schwerwiegende) Liquiditätsengpässe von Unternehmen (Großunternehmen und KMU) und Branchen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind, zu lindern. Darüber hinaus hilft der Corona-Hilfsfonds Unternehmen, die in Folge der Corona Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind. Dies soll einerseits durch staatliche Garantien für Kredite, andererseits durch nicht rückzahlbare Zuschüsse erfolgen.

Förderabwicklungsstellen: Die neu gegründete COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit aws (für KMU), ÖHT (für Tourismusunternehmen) und OeKB (für GU); Single-Point of Contact ist die (Haus-)Bank.

Da noch keine offiziellen Richtlinien vorliegen, beruhen nachfolgende Ausführungen auf Informationen der Homepage des Finanzministeriums und des neuen EU-Beihilferahmens: Staatliche Garantien für Kredite (analog zu den bereits bestehenden Förderinstrumenten der aws, ÖHT und OeKB)

1.1 Garantie

In welcher Höhe wird die Garantie gewährt?

  • Für Kredite gibt es im Zuge des Corona-Hilfsfonds Bundesgarantien iHv 90 % (100 % bei KMU lt Info aus Pressekonferenz vom 3. April) des Kreditvolumens seitens der COFAG, wobei dieses Volumen bis zum dreifachen Monatsumsatz oder bis zu EUR 120 Mio betragen kann.
  • Über EUR 120 Mio auf Basis von Einzelfallentscheidung möglich.

Mit welchen Kosten ist diese Garantie verbunden?

  • Es kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1 % zur Anwendung. Zudem werden Garantieentgelte entsprechend dem EU-beihilferechtlichen Rahmen verrechnet (in Abhängigkeit von Größe und Laufzeit).

    Art des Empfängers

    • KMU
      • Für das 1. Jahr: 0,25 %
      • Für das 2. und 3. Jahr: 0,50 %
      • Für das 4. und 6. Jahr: 1,00 %
    • Große Unternehmen
      • Für das 1. Jahr: 0,5 %
      • Für das 2. und 3. Jahr: 1,00 %
      • Für das 4. und 6. Jahr: 2,00 %

Zur Abgrenzung der Unternehmensgröße siehe unser Mailing vom 18.3.2020.

An welche Voraussetzungen ist die Garantie geknüpft?

  • Der Standort und die Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers müssen in Österreich sein und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen.
  • Für Aktiengesellschaften ist Voraussetzung, dass Boni nur bis zu 50 % der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt bzw finanziert werden darf. (Anmerkung: dh Dividenden sind scheinbar nicht generell verboten, aber da es schwer nachweisbar ist, woraus diese finanziert wurden, für diesen Zeitraum wohl faktisch ausgeschlossen).
  • Die Kredite sollen sich im Ergebnis am tatsächlich festgestellten Liquiditätsbedarf der Unternehmen orientieren und eine Laufzeit von bis zu 5 Jahren umfassen. Eine Verlängerung um weitere 5 Jahre kann bei Bedarf in Anspruch genommen werden.
  • Nicht finanzierungsfähig sind Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021, Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50 % des Vorjahres) und Aktienrückkäufe.

Ab wann sind Anträge möglich?

  • Anträge sind ab 8.4.2020 möglich, erste Auszahlungen sind ab 15.4.2020 geplant.

1.2 Zuschuss

In welcher Höhe werden nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt?

  • Nichtrückzahlbare Zuschüsse bis EUR 90 Mio werden bei einem Umsatzrückgang von mindestens 40 % im Vorjahresvergleich im Bereich von untergegangenen fixen Betriebskosten sowie wertlos gewordener Waren gewährt.
  • Die Zuschüsse sollen der Höhe nach bis zu 75 % der Fixkosten sowie wertlos gewordener bzw verdorbener Waren (erforderliche Abschreibung über 50 %) betragen. Bezuschusst werden dabei unter anderem folgende Kosten: Strom, Gas, Internet, Telekom, Lizenzkosten, Versicherungen, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), fiktiver Unternehmerlohn (bis zu EUR 2.000 pro Monat), verderbliche und saisonale Ware.
  • Die konkrete Höhe des gewährten Zuschusses bemisst sich an der Höhe des erlittenen Umsatzentgang durch COVID-19:

    Umsatzentgang   →   Zuschuss

    • Ab 40 %      25% der Kosten
    • 60 % – 80 %      50 % der Kosten
    • Über 80 %      75 % der Kosten
  • Die tatsächlich entstandenen Schäden werden rückblickend am Ende des jeweiligen Geschäftsjahres bemessen werden. Der Zeitraum zur Bemessung des Schadens beginnt jedenfalls mit dem Beginn der Krise am 16.03.2020 und endet zu einem noch zu definierenden Zeitpunkt in der Zukunft.
  • Diese Zuschüsse sind steuerfrei.

Ist der Zuschuss an die Vergabe einer Garantie geknüpft?

  • Nein, es soll auch möglich sein, nur den Zuschuss zu beantragen, wenn kein Darlehen benötigt wird.

Welche Unternehmen können den Zuschuss nicht beantragen?

  • Ausschluss für Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen. (Anmerkung: Bei KMU ist es somit offenbar nicht schädlich, wenn Mitarbeiter gekündigt werden, aber sie „müssen auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht nehmen“.)
  • Ausgenommen ist zudem der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen).

Wie ist der Antrag zu stellen?

  • Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung von einem Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.
  • Die Registrierung eines Antrags ist ab 15.4.2020 bis 31.12.2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31.8.2021. Der Antrag auf einen Fixkostenzuschuss ist beim online Tool der aws zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die (Haus-)Bank in Abstimmung mit der aws.

Ergänzend ist, insbesondere für Großunternehmen, auch der EU-beihilfenrechtliche Rahmen zu beachten. Dieser sieht ua Folgendes vor:

  • Unternehmen, die sich bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) darf keine Garantie gewährt werden. Beispielsweise gelten demnach Unternehmen als in Schwierigkeiten befindlich, wenn sie eines der folgenden Kriterien erfüllen:
    • Verlust von mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals aufgrund von aufgelaufenen Verlusten (GmbH) bzw mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen (KG/OG). Ausgenommen hiervon sind KMU, die noch keine 3 Jahre bestehen.
    • Eröffnetes Insolvenzverfahren bzw Erfüllung der Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren.
    • Das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan bzw hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit ist noch nicht zurückgezahlt bzw die Garantie noch nicht erloschen.
    • Nur bei Großunternehmen: In den letzten beiden Jahren
      • betrug der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens mehr als 7,5 und
      • das anhand des EBITDA berechnete Zinsdeckungsverhältnis lag unter 1.

Die FAQ des BMF sehen derzeit vor, dass der Zuschuss nur an bisher „finanziell gesunde“ Unternehmen gewährt werden darf.

  • Ist ein Unternehmen in mehreren Sektoren tätig, für die unterschiedliche Höchstbeiträge gelten, muss der Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie getrennte Buchführung sicherstellen, dass die einschlägigen Höchstbeträge eingehalten werden. Dies könnte uU für Unternehmen relevant sein, die in verschiedenen Branchen tätig sind und die Garantie/der Zuschuss daran geknüpft ist.

Es bleibt hierzu die nationale Umsetzung bzw Präzisierung in den Richtlinien abzuwarten.

Quelle: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

Hinweis: Bei Beihilfen besteht im Gegensatz zu Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz kein Rechtsanspruch, somit besteht eine höhere Rechtsunsicherheit. In der Praxis wird man auf den konkreten Garantievertrag samt mitgeltenden Unterlagen aufbauen und erst nach erfolgter Abwicklung der Beihilfe alle Modalitäten mit Sicherheit kennen.

2 Förderkontrolle

Im Rahmen des 3. COVID-19-Gesetzes sind Maßnahmen zur Kontrolle der gewährten Förderungen vorgesehen. Mit Blick auf die Verhinderung von Mehrfachförderungen wird das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert. Demnach ist für alle Leistungen, die zur Bewältigung der COVID-19-Krise erbracht werden, eine Mitteilung zur Verarbeitung in der Transparenzdatenbank vorzunehmen.

Zudem werden weitere Leistungsarten eingeführt:

1. Aufwand für Gelddarlehen (Kredite und Darlehen)
2. Aufwand für sonstige Geldzuwendungen, soweit sie nicht Förderungen gemäß § 8 sind
3. übernommene Haftungen, Bürgschaften, Garantien
4. nicht im § 11 Abs. 1 genannte Sachleistungen
5. alle übrigen Leistungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krise.

Diese Änderungen des Transparenzdatenbankgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und gelten bis 31.12.2021.

3 Härtefallfonds

Mit Verweis auf unser letztes Mailing zu Förderungen iZm Corona-Krise (siehe Mailing vom 27.3.2020), möchten wir Sie auch über die Neuigkeiten iZm dem Härtefallfonds informieren. Derzeit befindet sich der Fonds in Phase 1, in welcher eine Erstauszahlung von höchsten EUR 1.000,00 je Unternehmer vorgenommen wird. In Summe beträgt die Auszahlung aus dem Härtefonds maximal EUR 2.000,00 pro Monat für höchstens 3 Monate je Förderwerber, wobei die Auszahlung in Phase 1 als Vorauszahlung für jene in Phase 2 zu betrachten ist.

Die Phase 2 wird voraussichtlich mit 16. April 2020 starten. Die konkreten Richtlinien hierfür befinden sich derzeit noch in der Erarbeitungsphase. In der Pressekonferenz der Bundesregierung am 1. April 2020  wurden jedoch bereits erste Informationen bekanntgegeben:

  • Durch eine Ausweitung der Anspruchsberechtigten werden künftig auch Mehrfachversicherte und Gründer, die ihr Unternehmen nach dem 1.1.2020 gegründet haben, gefördert.
  • Beim Einkommen werden die Ober- und Untergrenzen wegfallen.
  • Der Verdienstentgang wird mit bis zu 80 % ersetzt und mit EUR 2.000,00 pro Monat für maximal 3 Monate gedeckelt. Allfällig erhaltene Zuwendungen aus der Phase 1 werden bei dem ersten Zuschuss aus der Phase 2 gegengerechnet.
  • Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wurde eine Aufstockung des Budgets von EUR 1 Mrd auf EUR 2 Mrd bekanntgegeben.

Die Zuschüsse aus dem Härtefallfonds sind steuerfrei. Sie unterliegen auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung (GSVG, BSVG, FSVG, § 4 Abs 4 ASVG).
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

4 AWS Überbrückungsgarantie

Bei der Überbrückungsgarantie iZm COVID-19 wird die Abwicklung beschleunigt. Es wird (beim beschleunigten Verfahren) unmittelbar mit der Antragstellung der Garantievertrag ausgestellt. Bei Garantien bis EUR 1,5 Mio soll die Bearbeitung nur bis zu 48 Stunden dauern. Ziel ist Erleichterung der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten von Unternehmen, deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftrags-, Lieferungsausfälle oder sonstige Marktänderungen aufgrund der „Coronavirus-Krise“ beeinträchtigt ist.

Darüber hinaus verfügt das Austria Wirtschaftsservice (aws) als Förderbank des Bundes neben den im Zuge von COVID-19 veröffentlichten Maßnahmen (Überbrückungsgarantie iZm COVID-19) über umfangreiche weitere Förderinstrumente für Ihre unternehmerische Tätigkeit, wie beispielsweise aws Preseed, aws Eigenkapital, aws Wachstumsinvestition.

Informationen zu sämtlichen Förderinstrumenten finden Sie unter https://www.aws.at/

5 COVID-19-Fonds für Künstler und Kulturvermittler

Wie von der Bundesregierung angekündigt wurde auch für Künstler und Kulturvermittler ein Fonds eingerichtet, um Not- und Härtefälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus abzufedern.

Dieser COVID-19-Fonds wird vom Künstler- und Sozialversicherungsfonds (www.ksvf.at) abgewickelt. Der Fonds ist ähnlich gestaltet wie der Härtefallfonds der WKO. In einem ersten Schritt wird eine Soforthilfe in Höhe von EUR 500,00 bzw EUR 1.000,00 geleistet, wenn Künstler oder Kulturvermittler:

  • nicht den Härtefallfonds (WKO) in Anspruch nehmen können (insbesondere Mehrfachversicherte und alle jene, die ein Einkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze haben)
  • über einen Hauptwohnsitz in Österreich verfügen
  • von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind, dh nicht mehr in der Lage sind, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) zu decken
  • keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen haben und
  • für denselben Sachverhalt nicht bereits Beihilfen aus dem KSVF-Unterstützungsfonds bezogen wurden und
  • im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr laut Einkommensteuerbescheid ein Einkommen von maximal EUR 60.144,00 (80 % der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage) erzielt haben.

Das Antragsformular kann auf der Website des ksvf (www.ksvf.at) heruntergeladen werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular kann per Post, E-Mail oder Fax beim Fonds eingereicht werden.

Die nähere Ausgestaltung einer weiteren finanziellen Unterstützung ist noch in Planung.

6 Neue Instrumente der Bundesländer

Mit Verweis auf unser letztes Mailing zu Härtefallfonds, Nothilfefonds und Corona-Förderungen (siehe Mailing vom 27.3.2020) dürfen wir im Hinblick auf Förderungen einzelner Bundesländer folgende zusätzliche Hilfsmaßnahmen berichten:

  • Wien
    Die Bürgschaftsbank Wien (WKBG) übernimmt nun auch Haftungen für Überbrückungskredite für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über EUR 5 Mio. Ebenfalls wurden finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, um mit dem Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds (waff) in Zusammenarbeit mit dem AMS Wien Hilfsmaßnahmen für Unternehmen zu schaffen. Weiters werden Zinsen für Überbrückungskredite von der Stadt Wien übernommen. Die von der Wirtschaftsagentur Wien zur Verfügung gestellten Mittel zur Förderung von Home-Office-Arbeitsplätzen sind bereits ausgeschöpft, es werden jedoch weitere Unterstützungsangebote ausgearbeitet. Zudem wurden in den Medien temporäre Beteiligungen an Unternehmen angekündigt, deren Existenz aufgrund der Corona-Krise bedroht ist.
    https://www.wkbg.at/buergschaftsbank-wien-kredite/
    https://coronavirus.wien.gv.at/site/wirtschaft/
    https://www.waff.at/massnahmen-coronavirus/
  • Oberösterreich
    In Oberösterreich ist im Anschluss an die Maßnahmen des Bundes ein Hilfspaket geplant. Bereits beschlossen wurde von der Landesregierung ein Verzicht auf die Vorschreibung von Verzugszinsen und Mahnspesen sowie auf die Rückforderung bereits ausbezahlter Landesförderungen für Veranstaltungen. Ebenfalls bietet die Oö. Tourismusbeitragsstelle Unterstützung in Form von Stundungen an und ersucht dazu um individuelle Kontaktaufnahme.
    https://www.land-oberoesterreich.gv.at/232718.htm
    https://www.land-oberoesterreich.gv.at/232192.htm
  • Steiermark
    Ergänzend zu den Unterstützungsmaßnahmen des Bundes stellt auch das Land Steiermark ein Hilfspaket für Unternehmen zur Verfügung. Neben der Zinsübernahme für Überbrückungskredite und einem steirischen Härtefallfonds wird auch die Einrichtung von Telearbeitsplätzen in Kleinst- und Kleinunternehmen gefördert.
    https://www.sfg.at/n/53-millionen-soforthilfe-fuer-unternehmen/
  • Salzburg
    Das Land Salzburg hat Maßnahmen zur Unterstützung besonders betroffener Bereiche beschlossen. Kernpunkte sind dabei die Übernahme des Zinsendienstes für Tourismus-Betriebe, die Stundung von Verbands- und Tourismusbeiträgen, eine Soforthilfe für Kultureinrichtungen und Kulturschaffende, eine vereinfachte Antragstellung auf Wohnbeihilfe, die Stundung der Rückzahlung von Wohnbau-Darlehen, eine Aussetzung der Elternbeiträge für die Kinderbetreuung, eine Fristverlängerung der Naturschutzabgabe und eine Soforthilfe für Sportverbände und -veranstalter
    https://service.salzburg.gv.at/lkorrj/detail?nachrid=63223
  • Burgenland
    Das vom Land Burgenland angekündigte Hilfspaket wurde weiter konkretisiert. Neben der Übernahme von Haftungen für Betriebsmittelfinanzierungen und der Gewährung von Kleinkrediten werden auch nicht rückzahlbare Zuschüsse für Mietaufwände und Fixkosten gewährt.
    https://wirtschaft-burgenland.at/foerderungen/sonderaktionen-corona/

7 Härtefallfonds für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe

Der Härtefallfonds für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterstützt Betriebe, die in akute finanzielle Notlage geraten sind, mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu EUR 6.000,00.

Förderbar sind land- und forstwirtschaftliche Voll- und Nebenerwerbsbetriebe mit bis zu 9 Arbeitskräften und einem Umsatz von max EUR 2 Mio Mehrfachversicherungen sind zulässig. Der Kreis der Anspruchsberechtigten war in der ursprünglichen Fassung der Förder-Richtlinien enger gefasst, wird aber nach der aktuellen Information des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auf den oben dargestellten Umfang ausgedehnt (die geänderte Richtlinie wurde noch nicht veröffentlicht).

Gefördert werden nur folgende Betriebe:

  • Wein- und Mostbuschenschankbetriebe;
  • Betriebe mit Spezialkulturen im Wein-, Obst-, Garten- und Gemüsebau sowie mit Christbaumkulturen, die höhere Fremdarbeitskosten für die Anlage, Pflege und Beerntung von Spezialkulturen zu tragen haben;
  • Betriebe, die Privatzimmer oder im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes Ferienwohnungen vermieten (Urlaub am Bauernhof);
  • Betriebe, die landwirtschaftliche Produkte direkt an die Gastronomie, Schulen und die Gemeinschaftsverpflegung sowie gärtnerische Produkte direkt und an den Groß- und Einzelhandel vermarkten;
  • Betriebe, die agrar- und waldpädagogische Aktivitäten anbieten;
  • Seminarbäuerinnen;
  • Betriebe, die auf Basis von Verträgen Sägerundholz erzeugten, dieses aber durch die Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 nicht mehr zur Abholung kommt.

Es muss ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres nachgewiesen werden oder eine Kostenerhöhung um mindestens 50 % zum Vergleichsmonat des Vorjahres bei Fremdarbeitskräften zu verzeichnen sein. Weiters darf kein Anspruch auf Leistungen von privaten oder beruflichen Versicherungen zur Abdeckung des Schadens vorliegen.

Die Auszahlung der nicht rückzahlbaren Zuschüsse erfolgt in zwei Phasen und kann in Summe bis zu EUR 6.000,00 je Betrieb betragen. Die Abwicklung erfolgt über die Agrarmarkt Austria (AMA) und kann unter www.eama.at beantragt werden.
https://www.bmlrt.gv.at/land/produktion-maerkte/h%C3%A4rtefallfonds-landwirtschaft.html
https://www.ffg.at/

8 Haben Sie Fragen? Wir sind gerne für Sie da

Diese Erstinformation ersetzt keinesfalls eine kompetente Beratung und Betreuung durch Förderabwicklungsstellen, die Hausbank und den laufenden Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Bei der Qualitätsprüfung, Auswahl, Beantragung und Abwicklung potenzieller Förder- und Finanzierungs-möglichkeiten unterstützen und beraten wir Sie.

Autor:innen

  • Katharina Füreder
    Steuerberaterin | Partnerin
  • Christian Oberhumer
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Natascha Stornig-Wisek
    Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin

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