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Corona-Update zur Investitionsprämie

News – 12.08.2020

Die bereits mehrfach angekündigte Richtlinie zur Investitionsprämie wurde am Dienstagabend veröffentlicht. Sie enthält die – lange erwarteten – Regelungen zu den Förderungsvoraussetzungen, zur Abwicklung der Förderung sowie zu den förderfähigen Investitionen. Insbesondere enthält die Richtlinie eine Auflistung jener Investitionen, die mit der erhöhten Prämie von 14 % gefördert werden.

1 Wer wird gefördert?

Förderungsfähig sind Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), unabhängig von der Größe und Branche, die über einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich verfügen.

Ausgenommen sind insbesondere

  • Unternehmen, gegen die im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die die gesetzlichen Insolvenzvoraussetzungen erfüllen sowie
  • Unternehmen, die als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 geführt werden, es sei denn sie stehen in Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen und vollziehen keine hoheitlichen Aufgaben.

2 Was wird gefördert?

Förderungsfähig sind Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebsstätten eines Unternehmens, welche bisher noch nicht aktiviert waren. Auch gebrauchte Güter sind von dem Begriff Neuinvestitionen umfasst, sofern es sich für das investierende Unternehmen um eine Neuanschaffung handelt (Anschaffung innerhalb eines Konzerns sind nicht förderfähig).

Nicht förderungsfähige Investitionen sind:

  • aktivierte Eigenleistungen,
  • Leasingfinanzierte Investitionen (außer, diese werden beim antragstellenden Unternehmen aktiviert – Finanzierungsleasing),
  • der Erwerb von Grundstücken,
  • Kosten, die aus einem Unternehmenskauf oder einer Unternehmensübernahme resultieren,
  • Erwerb von Beteiligungen, Gesellschaftsanteilen oder Firmenwerten,
  • Finanzanlagen,
  • die Umsatzsteuer (außer, es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung),
  • bei Gebäuden:
    • der Erwerb von Gebäuden oder Gebäudeteilen (außer Direkterwerb vom Bauträger),
    • der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind,
  • klimaschädliche Investitionen (Investitionen in die Errichtung bzw die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen); dazu gehören:
    • Luftfahrzeuge, PKW, LKW; förderfähig sind jedoch
      • Plug-In Hybrid und Range Externer zur Personen- und Güterbeförderung (Klasse M1, Klasse N1), sofern deren vollelektrische Reichweite mehr als 40 km beträgt und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) EUR 70.000,00 nicht überschreitet,
      • Fahrzeuge, die in Anhang 1 der Richtlinie angeführt sind (zB Elektrofahrzeuge, E-Stapler, E-Baumaschinen, Elektro-Fahrräder),
      • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen/Non Road Mobile Machinery ab Stufe V,
    • Anlagen zur Gebäudekonditionierung und Warmwasserbereitung auf Basis fossiler Energieträger,
    • Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme, sofern diese Investition in bestehende Anlagen nicht eine Prozessenergie-Einsparung von mehr als 10 % bzw 25.000 t CO2/Jahr erzielt
  • Anlagen, die weniger als 3 Jahre an einer österreichischen Betriebsstätte belassen werden.

3 Für welchen Zeitraum kann die Investitionsprämie in Anspruch genommen werden?

Mit den Investitionen muss in der Zeit von 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 begonnen worden sein. Als Beginn gelten die folgenden Maßnahmen:

  • Bestellungen,
  • Lieferungen,
  • der Beginn von Leistungen,
  • Anzahlungen,
  • Zahlungen,
  • Rechnungen,
  • Abschluss eines Kaufvertrags oder
  • der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.

Planungsleistungen, Einholung von behördlichen Genehmigungen und Finanzierungsgespräche stellen keinen Investitionsbeginn dar.

Die Bezahlung und Inbetriebnahme muss bis spätestens 28. Februar 2022 erfolgen. Bei größeren Investitionen (Investitionsvolumen über EUR 20 Mio ohne USt) verlängert sich der Zeitraum bis längstens 28. Februar 2024. Eine Fristverlängerung ist explizit ausgeschlossen.

4 Wie hoch ist die Investitionsprämie?

Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich 7 % der förderfähigen Investitionen. Als besonders förderwürdig mit einer Prämie iHv 14 % gelten Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit. Dazu gehören unter anderem:

  • Ökologisierung: Investitionen im Bereich Klimaschutz (zB Photovoltaikanlagen, Ökostromanlagen), Mobilitätsmanagement und Elektrofahrzeuge, Rohstoffmanagement, Energieeinsparung (Wasser und Wärme), Abfallwirtschaft sowie Gebäudesanierung.
  • Digitalisierung: Investitionen in künstliche Intelligenz, Cloud Computing, Big Data, digitale Geschäftsmodelle und Prozesse (zB Verbesserung digitaler Anwendungen, Industrie 4.0, …), IT-Security, E-Commerce (zB digitale Transformation), Homeoffice und mobiles Arbeiten sowie digitale Verwaltung.
  • Gesundheit: Investitionen in Anlagen zur Entwicklung und Produktion von Medizinprodukten und Produkte von strategischer Bedeutung bei Pandemien.

Ein detaillierter Katalog der Investitionsmaßnahmen in diesen Bereichen ist in den Anhängen 1 bis 3 der Richtlinie enthalten.

Das minimale förderbare Investitionsvolumen pro Antrag beträgt EUR 5.000,00 ohne USt, das maximal förderbare Investitionsvolumen EUR 50 Mio ohne USt pro Unternehmen bzw pro Konzern (wenn eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gem UGB besteht).

5 Wie kann die Investitionsprämie beantragt werden?

Der Antrag ist über den AWS-Fördermanager (https://foerdermanager.aws.at) im Zeitraum 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 zu stellen.

Im Antragsprozess kann ein von der Förderungswerberin bzw vom Förderungswerber bevollmächtigter Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter im Rahmen ihres gesetzlich geregelten Berechtigungsumfangs den Antrag vervollständigen.

Die AWS prüft den Antrag und stellt eine Förderzusage aus.

Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderungsansuchen. Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Budgetmittel (derzeit insgesamt EUR 1 Mrd).

Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via AWS-Fördermanager vorzulegen.

Der Zuschuss wird nach Vorlage der Endabrechnung und durchgeführter Prüfung grundsätzlich als Einmalbetrag unmittelbar ausbezahlt. Die Endabrechnung ist in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000,00 zusätzlich von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter im Rahmen ihres gesetzlich geregelten Berechtigungsumfangs zu bestätigen. Bei Investitionen von mehr als EUR 20 Mio kann nach Durchführung der Hälfte des förderbaren Investitionsvolumens eine Zwischenauszahlung beantragt werden.

Die Förderung ist von der Einkommensteuer bzw Körperschaftsteuer befreit!

Die gewährte Förderung kann im Nachhinein durch die Steuerbehörden geprüft werden.

6 Weiterführende Informationen

Link zur Richtlinie
Link zu den FAQ

Autor:innen

  • Christian Oberhumer
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
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