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COVID-19 Update: Gesellschaftsrecht

News – 27.03.2020

Der Gesetzgeber nahm aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit dem COVID-19 Virus weitere gesetzliche Änderungen vor. Wir dürfen Sie über die wichtigs-ten Eckpunkte im Bereich des Gesellschaftsrechts des 2. COVID-19-Gesetz (das COVID-19-GesG), das am 20.03.2020 im Nationalrat beschlossen wurde und größtenteils am 22.03.2020 in Kraft trat, informieren:

Virtuelle Versammlungen und Verlängerung der Hauptversammlungsfrist

Zum einen wird mit dem COVID-19-GesG für Gremien von Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften, Genossenschaften, sowie Privatstiftungen und Vereine die rechtliche Möglichkeit geschaffen, anstatt physischer nun virtuelle Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern mit Hilfe technischer Kommunikationsmittel wirksam abzuhalten. Diese Möglichkeit gab es nach bisheriger Rechtslage kaum oder nur sehr eingeschränkt. Laut Ausschussbericht kann insbesondere eine qualifizierte Videokonferenz für die Abhaltung einer solchen virtuellen Versammlung herangezogen werden. Die Bundesministerin für Justiz wird mittels Verordnung die genaueren Regelungen für die Abhaltung einer virtuellen Versammlung erlassen. Eine solche Verordnung ist bis jetzt noch nicht erlassen worden.

Zudem wird für Aktiengesellschaften die Frist für Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung von bisher acht (so § 104 (1) AktG) auf zwölf Monate verlängert. Daher kann die ordentliche Hauptversammlung dieses Jahr bis 31.12.2020 stattfinden. Diese Verlängerung der Frist für die Abhaltung der jährlichen (ordentlichen) Gesellschafterversammlung gilt nicht für die GmbH und die Societas Europea (SE).

Geltung der Lockerungen

Diese oben genannten Erleichterungen sollen auch dann gelten, wenn die Satzung der Gesellschaft etwas anderes vorsieht. Das COVID-19-GesG tritt mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft. Die Möglichkeit der „nicht-physischen“ Versammlung soll laut Gesetzestext nur für die Dauer der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung durch das COVID-19-Maßnahmengesetz bestehen (dieses soll derzeit allerdings auch mit 31.12.2020 außer Kraft treten).

Mögliche Alternativen im Gesellschaftsrecht

Neben diesen oben genannten Erleichterungen für die Abhaltung von Versammlungen bietet das bisherige Recht für Gesellschafterversammlungen auch andere Alternativen, die sich in Zeiten der Corona-Krise zur Vermeidung von Zusammenkünften von Gesellschaftern eignen und im Einzelfall insbesondere zur Dokumentation des Ortes der Geschäftsleitung im Inland in der Regel besser geeignet sind. Dazu zählt etwa die Möglichkeit der Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht (die keines Notars bedarf) an eine Person oder die Fassung von schriftlichen Beschlüssen (Umlaufbeschlüssen). Die Zulässigkeit von Umlaufbeschlüssen ist unter Berücksichtigung der Satzungsbestimmungen und der gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall zu prüfen.

Die Juristen unserer Kooperationskanzlei LeitnerLaw Rechtsanwälte beraten Sie gerne.

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