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DAC 7: Meldepflichten für digitale Plattformbetreiber

News – 24.11.2022

Mit DAC 7 werden ab 1. Jänner 2023 umfangreiche Dokumentations- und Meldepflichten für digitale Plattformbetreiber eingeführt (Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz, kurz DPMG). Diese sind verpflichtet Informationen über Verkäufer der Plattform, sowie die in diesem Zusammenhang generierten Einnahmen zu sammeln und an die Abgabenbehörden zu melden. Die Informationen werden zwischen den EU-Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht. Sonstige Dokumentations- und Meldepflichten bspw aufgrund der Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung sind im Übrigen weiterhin zu beachten.

Wer ist betroffen?

 Von den Auswirkungen der neuen DAC 7 Dokumentations- und Meldepflichten sind eine Vielzahl von Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen betroffen.

Unmittelbar betroffen sind digitale Plattformbetreiber, die den Dokumentations- und Meldepflichten unterliegen. Die Definition einer digitalen Plattform ist sehr weit und umfasst jegliche Art von Software, insbesondere Websites und andere (mobile) Anwendungen (zB Apps), die es einem Verkäufer ermöglichen sich mit anderen Nutzern in Verbindung zu setzen, um direkt oder indirekt eine entgeltlich relevante Tätigkeit für diese Nutzer auszuüben. Folgende Tätigkeiten stellen eine relevante Tätigkeit dar:

  • Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen
  • Erbringung von persönlichen Dienstleistungen
  • Verkauf von Waren
  • Vermietung jeglicher Verkehrsmittel

Wesentlich ist, dass der Vertragsabschluss und die Zahlung der Vergütung (kumulativ) direkt oder indirekt über die „Plattform“ ermöglicht wird, weshalb Online-Portale, die lediglich die Abwicklung von Zahlungen, das Auflisten oder Weiterleiten von Nutzern oder das Einstellen von Werbung ermöglichen, nicht von den Dokumentations- und Meldepflichten erfasst sind. Ebenso wenig erfasst sind Online-Shops, deren Rechtsträger im Rahmen des eigenen Online-Auftritts im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren verkaufen.

Mittelbar kann auch jedes Unternehmen betroffen sein, das Onlineplattformen für seine gewerbliche Tätigkeit nutzt. Diese Unternehmen müssen von den Plattformbetreibern aufgefordert werden umfangreiche Information und zusätzliche Unterlagen beizubringen, damit der Plattformbetreiber zur Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen die Informationen an die Abgabenbehörden – zwecks Identifizierung steuerpflichtiger Geschäftsfälle in der digitalen Geschäftswelt – weiterleiten kann.

Was und bis wann ist zu melden?

 Der Plattformbetreiber ist verpflichtet die meldepflichtigen Verkäufer zu identifizieren und hat ua folgende Informationen an die Abgabenbehörde zu übermitteln:

  • Persönliche Daten der Verkäufer (ua Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, ggfs UID-Nummer, Handelsregisternummer/Geburtsdatum);
  • Informationen zum Finanzkonto des Verkäufers;
  • Staaten, in denen der Verkäufer ansässig ist;
  • gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung pro Quartal;
  • von der Plattform einbehaltene Gebühren, Provisionen oder Steuern;
  • im Fall von Vermietungs- oder Verpachtungsleistungen zusätzlich Informationen zu jeder inserierten Immobilieneinheit (ua Anschrift, Grundbucheintrag, Art des Objekts, Anzahl der Tage der Vermietung/ Verpachtung);

Meldezeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Die o.a. Informationen sind jeweils bis zum 31. Jänner des Folgejahres an die Finanzbehörde zu übermitteln.

Die Meldepflicht besteht erstmalig ab 1. Jänner 2023. Plattformbetreiber müssen daher erstmalig bis 31. Jänner 2024 Informationen über Verkäufer des Jahres 2023 melden.

Was ist zu tun?

Plattformbetreiber sollten angesichts der zeitlichen Rahmenbedingungen umgehend prüfen, ob sie unter DAC 7 fallen. Zum einen um die geforderten Daten von den Verkäufern für das Jahr 2023 zur Erfüllung der Meldepflichten zu erlangen und prüfen zu können. Zum anderen um sich „Tax Compliant“ zu verhalten und so empfindliche Strafen von bis zu EUR 200.000 bei Verletzung der diversen Verpflichtungen zu vermeiden.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Expert:innen gerne zur Verfügung.

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Kontakt

Autor:innen

  • Jutta Niedermair
    Steuerberaterin | Director
  • Johannes Reiter
    Steuerberater | Director