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Energiekrisenbeitrag Strom – Erste Zahlungspflichten zum 30. September 2023 für die Veräußerung von Strom!

News – 10.08.2023

Mit dem Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBS) sollen „Zufallsgewinne“ aus der Erzeugung und Veräußerung von Strom abgeschöpft werden. Nach den einschlägigen Regelungen müssen betroffene Unternehmen bereits zum 30.9.2023 eine erste Zahlung leisten und sind in diesem Zusammenhang die nachstehenden Eckpunkte zu beachten.


Welche Anlagen sind vom Energiekrisenbeitrag betroffen?

Dem EKBS unterliegt die Veräußerung von im Inland erzeugtem Strom ua aus Windenergie, Solarenergie (Solarthermie und Photovoltaik), Erdwärme und Wasserkraft soweit die betreffende Anlage – unabhängig von der tatsächlich veräußerten Menge Strom – eine installierte Kapazität von mehr als 1 Megawatt aufweist.

Schuldner des EKBS ist der jeweilige Betreiber der Anlage. Betreibt ein Erzeuger von Strom mehrere vom EKBS umfasste Anlagen ist zur Ermittlung des Grenzwerts von 1 Megawatt auf die installierte Kapazität der jeweiligen Anlage abzustellen.

In der Praxis hat sich gezeigt, dass der EKBS insbesondere bei sehr großen Photovoltaikanlagen von Unternehmen (grobe Richtschnur ab ca 5.000 m²) zur Anwendung gelangt, soweit der mit dieser Anlage erzeugte Strom nicht ausschließlich für eigene Zwecke des betreffenden Unternehmens verwendet, sondern auch entgeltlich veräußert wird.


Wie berechnet sich der Energiekrisenbeitrag?

Der EKBS beträgt 90% der Überschusserlöse aus der Veräußerung von Strom, die zwischen dem 1.12.2022 und dem 31.12.2023 erzielt werden. Als Überschusserlös gelten die aus dem Stromverkauf realisierten Erlöse („Markterlöse“), die eine Obergrenze von 140 EUR je MWh Strom (für Zeiträume von 1.12.2022 bis 31.5.2023) bzw 120 EUR je MWh Strom (für Zeiträume nach 31.5.2023) überschreiten. Die Berechnung soll anhand des folgenden Beispiels verdeutlicht werden:

  • Verkauf Strom im Dezember 2022 zu einem Preis von 400 EUR je MWh Strom (Markterlös)
  • Differenzbetrag beträgt somit 260 EUR (400 EUR abzüglich Obergrenze von 140 EUR)
  • Für diesen Differenzbetrag fällt ein EKBS iHv 90% und somit 234 EUR je verkaufter MWh Strom an (vor Berücksichtigung des nachstehend beschriebenen Absetzbetrags welcher den zu leistenden Beitrag kürzt)

Von dem nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Energiekrisenbeitrag kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Absetzbetrag für begünstigte Investitionen abgezogen werden. Die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen werden durch eine eigene Durchführungsverordnung ergänzt (EKB-Investitions-VO BGBl II 194/2023) und sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Begünstigt sind ua Investitonen in Anlagen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (zB Wind, Solarthermie und Photovoltaik, geothermische Energie, Wasserkraft) sowie Maßnahmen zur Energieeffizienz.
  • Der Absetzbetrag beträgt grundsätzlich 50% der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, maximal jedoch 36 EUR je verkaufter MWh Strom.
  • Überschreiten die Kosten für die Stromerzeugung die vorstehend angeführten Obergrenzen von 140 bzw 120 EUR kann ebenfalls ein Absetzbetrag geltend gemacht werden, darf jedoch durch die Geltendmachung des Absetzbetrags eine Obergrenze von 180 EUR nicht überschritten werden.
  • In zeitlicher Hinsicht gilt der Absetzbetrag für Kosten, die in den Jahren 2022 und 2023 angefallen sind. Sondervorschriften bestehen für Investitionen, die vor dem 1.1.2024 nachweislich begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind.
  • Investitionen eines verbundenen Unternehmens, welches selbst nicht Beitragsschuldner ist, können einem oder mehreren verbundenen Beitragsschuldnern zugerechnet werden.


Welche Befreiungen bestehen?

Die Veräußerung von Strom ist insbesondere in folgenden Fällen vom EKBS befreit:

  • Demonstrationsprojekte iSd Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG)
  • Anlagen, die eine Marktprämie nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz erhalten oder einen Einspeise- oder Nachfolgetarif nach dem Ökostromgesetz erhalten
  • Strom, der für Zwecke des Engpassmanagements gemäß ElWOG eingesetzt wird
  • Strom, der in inländischen Pumpspeicherkraftwerken erzeugt wird


Welche Erklärungen müssen abgegeben werden?

Die Erhebung des Beitrags obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt.  Der Beitragsschuldner hat den Beitrag selbst zu berechnen und zum Fälligkeitstag an das zuständige Finanzamt zu entrichten (samt einer Aufstellung aus der sich die Berechnung des abgeführten Beitrags nachvollziehbar und überprüfbar ergibt). Konkret wird der EKBS in zwei Tranchen erhoben und wie folgt fällig:

  • Fälligkeit erste Tranche am 30.9.2023 für den Zeitraum 1.12.2022 bis 30.6.2023
  • Fälligkeit zweite Tranche am 31.3.2024 für den Zeitraum 1.7.2023 bis 31.12.2023

Zusätzlich ist zu beachten, dass der betreffende Beitragsschuldner dem Bundesministerium für Klimaschutz bereits bestimmte Daten und Unterlagen zu übermitteln hatte und zwar bis zum 20. Jänner 2023 für die von 1. Dezember bis 31. Dezember 2022 erzielten Überschusserlöse sowie zum 20. April 2023 für die von 1. Jänner bis 31. März 2023 erzielten Überschusserlöse.


Fällt für die Veräußerung von Strom auch Elektrizitätsabgabe an?

Zusätzlich zum EKBS stellt sich bei der Veräußerung von Strom ua die Frage, ob bzw welche Verpflichtungen sich in Bezug auf die Elektrizitätsabgabe ergeben können. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Lieferung von elektrischer Energie grundsätzlich der Elektrizitätsabgabe unterliegt (derzeit iHv EUR 0,001 je kWh). Im Wesentlichen sind in diesem Zusammenhang folgende Eckpunkte zu beachten:

  • Wird der erzeugte Strom vom Betreiber der Anlage selbst verwendet, gilt insbesondere für aus erneuerbaren Energieträgern erzeugten Strom eine Befreiung.
  • Wird der erzeugte Strom vom Betreiber der Anlage veräußert, fällt von vornherein keine Elektrizitätsabgabe an, wenn der Verkauf an einen Wiederverkäufer (zB Elektrizitätsunternehmen) erfolgt.
  • Wird der Strom hingegen an einen anderen Empfänger veräußert, fällt Elektrizitätsabgabe an. Soweit jedoch idZ das Leitungsnetz eines Netzbetreibers verwendet wird, hat dieser Netzbetreiber die auf die Lieferung entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender selbst zu berechnen und zu entrichten. Ungeachtet dessen hat der Betreiber der Anlage bestimmte Aufzeichnungspflichten nach dem Elektrizitätsabgabegesetz zu beachten.

Autor:innen

  • Peter Pichler
    Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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