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EU-Meldepflichten – Voraussichtliche Verschiebung des Inkrafttretens

News – 19.05.2020

Mit 1. Juli 2020 tritt das EU-Meldepflichtgesetz in Kraft. Dieses sieht vor, dass bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen innerhalb von 30 Tagen an die Finanzbehörde zu melden sind, welche die Daten dann mit den Finanzbehörden von anderen Staaten austauscht. Dieses Gesetz basiert auf der EU-Richtlinie 2018/822.

Die EU-Kommission hat jetzt anlässlich COVID-19 einen Vorschlag für die Änderung der Inkrafttretensbestimmungen vorgelegt. Der Entwurf sieht folgendes vor:

  • Altfälle (dh Transaktionen vom 25. Juni 2018 bis inklusive 30. Juni 2020) sind statt bis zum 31. August 2020 erst bis zum 30. November 2020 zu melden
  • Für Fälle im Zeitraum 1. Juli 2020 bis inkl 30. September 2020 soll die 30 Tagesfrist mit 1. Oktober 2020 zu laufen beginnen
  • Für Neufälle ab 1. Oktober 2020 gilt dann die Meldepflicht innerhalb von 30 Tagen

Weiters sieht der Richtlinienentwurf vor, dass diese Fristen nochmals um drei Monate verlängert werden können.

Der Richtlinienvorschlag muss vom ECOFIN angenommen werden. Hier soll ein schriftliches Verfahren stattfinden. In Diskussion ist, ob die Frist nicht generell um sechs Monate verlängert werden soll. Nach aktuellen Informationen ist es sehr wahrscheinlich, dass alle EU-Mitgliedsstaaten die Änderung der Richtlinie akzeptieren werden. Der Richtlinienvorschlag wäre dann bis zum 31. Mai 2020 im österreichischen EU-Meldepflichtgesetz umzusetzen. Die Anpassung des österreichischen Gesetzgebers bleibt abzuwarten, ist aber sehr wahrscheinlich.

Autor:innen

  • Gebhard Furherr
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Harald Galla
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner

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