Kein Dreiecksgeschäft bei ungültiger UID-Nummer des Empfängers in der Rechnung
News – 23.11.2023
Sachverhalt
Ein österreichischer Unternehmer (idF „AT“) tätigte Reihengeschäfte innerhalb der EU, welche die Voraus-setzungen für die Abwicklung als Dreiecksgeschäfte (Unternehmer aus verschiedenen Mitgliedstaaten, welche Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand abschließen, welcher im Auftrag des mittleren Un-ternehmers direkt vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer transportiert wird), erfüllten. AT machte von seinem Wahlrecht Gebrauch und wurden diese Reihengeschäfte als Dreiecksgeschäfte abge-wickelt.
Neben der erforderlichen Meldung der Umsätze in der österreichischen Zusammenfassenden Meldung von AT, wurden von diesem auch ordnungsgemäße Rechnungen mit Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecks-geschäftes sowie den Übergang der Steuerschuld unter Angabe der österreichischen UID-Nummer von AT und der jeweiligen UID-Nummer der EU-Kunden ausgestellt. Bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung er-folgte eine Überprüfung der UID-Nummern der EU-Kunden, eine laufende Überprüfung dieser UID-Nummern wurde von AT zwar behauptet, konnte von diesem jedoch nicht nachgewiesen werden.
Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Außenprüfung wurde von der zuständigen Behörde festgestellt, dass die UID-Nummern mancher EU-Kunden im Laufe der anhaltenden Geschäftsbeziehung begrenzt wurden und lt MIAS daher „ungültig“ wurden. Die Finanzverwaltung versagte daher die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte und setzte die Umsatzsteuer für sog fiktive innergemein-schaftliche Erwerbe (ohne Recht zum Vorsteuerabzug) fest.
In der Rechtssache BFG vom 26. Juni 2023, RV/7104948/2019 war daher fraglich, inwieweit und ab wann eine Begrenzung der UID-Nummer eines Geschäftspartners, mit welchem eine laufende Geschäftsbezie-hung unterhalten wird, Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte hat.
Entscheidung
Das BFG führt in seiner Entscheidung aus, dass die Erfassung für Mehrwertsteuerzwecke des letzten Ab-nehmers in der Reihe im Bestimmungsland eine materielle Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ver-einfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte ist (vgl Art 42 lit a iVm Art 197 Abs 1 lit b Mehrwertsteuer-richtlinie) und führte die Angabe der ungültigen UID-Nummern in weiterer Folge auch zu einer mangelhaf-ten Rechnungsausstellung des mittleren Unternehmers.
Dies führt für AT zu dem (nachteiligen) Ergebnis, dass – entsprechend der Beurteilung der Abgabenbe-hörde – auch lt BFG kein Dreiecksgeschäft vorliegt und daher die allgemeinen Regelungen über Reihenge-schäfte zur Anwendung gelangen (sowie die damit verbundenen Registrierungs- und (Nach)Erklärungspflichten in den Bestimmungsländern).
Zusammengefasst wurde daher festgestellt, dass die Begrenzung und damit die Ungültigkeit der UID-Nummern auch bei aufrechter laufender Geschäftsbeziehung unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Begren-zung dazu führt, dass die Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte nicht mehr angewendet werden kann.
Dieses Urteil zeigt deutlich auf, wie wichtig eine laufende nachweisliche (!) Überprüfung von UID-Nummern bei der der Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte ist. Gleiches gilt jedoch auch bei der Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen, da für die Steuerbefreiung ebenfalls eine gültige UID-Nummer des Warenempfängers erforderlich ist.
UStG Art25
Autor:innen
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Jutta NiedermairSteuerberaterin | DirectorDetails zur Person