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Keine feste Niederlassung bei Einsatz von ausländischen Lohnfertigern

News – 27.07.2023

Bei international tätigen Unternehmen stellt sich häufig die Frage, ob und wann ihre Tätigkeiten im Ausland für steuerrechtliche Zwecke eine Betriebstätte bzw. feste Niederlassung begründen. Eine feste Niederlassung für Umsatzsteuerzwecke im Ausland bedeutet immer zusätzliche administrative Verpflichtungen, Kosten und Risiken, welche Unternehmer versuchen, weitgehend zu vermeiden. Im Gegensatz zu den Unternehmern sucht die Finanzverwaltung immer nach Argumenten, die für eine feste Niederlassung sprechen.

Eine feste Niederlassung im Sinne des Umsatzsteuerrechts bedeutet, dass aufgrund der Nichtanwendbarkeit der Reverse Charge Regelungen (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) häufig ausländische Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und für bezogene Dienstleistungen die ausländische Vorsteuer bezahlt und bis zur Refundierung vorfinanziert werden müsste.

Eine Tätigkeit im Ausland ist dann als feste Niederlassung einzustufen, wenn ein hinreichender Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur besteht, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Leistung ermöglicht. Diese Struktur/Ausstattung muss nicht unmittelbar im Eigentum des Unternehmens stehen, es ist ausreichend, wenn das Unternehmen bloß über diese so verfügen kann, als wäre es die eigene Struktur/Ausstattung. In diesem Zusammenhang wurde von ausländischen Finanzverwaltungen häufig die Auffassung vertreten, dass Unternehmen, welche Lohnfertiger im Ausland einsetzen, automatisch eine feste Niederlassung im Ausland zugeschrieben wird.

Dieser Auffassung hat der EuGH aber in seinem jüngst veröffentlichen Urteil vom 29. Juni 2023, Rs C-232/22 (Cabot Plastics Belgium), widersprochen. Durch dieses Urteil wurde klargestellt, dass, wenn ein Steuerpflichtiger einen ausländischen Lohnveredler mit dem Ankauf von Rohstoffen, der anschließenden Herstellung, Zwischenlagerung einschließlich Verwaltung der hergestellten Produkte sowie die Abgabe von Empfehlungen zur Optimierung des Produktionsverfahrens inkl. technische Kontrolle und Bewertung beauftragt, dies für den Steuerpflichtigen noch keine feste Niederlassung begründet.

Zusammenfassend kann auf Basis dieses Urteils festgehalten werden, dass der bloße Einsatz bzw. die Beauftragung von Lohnfertigern nicht automatisch zu einer festen Niederlassung im Ausland führt. Allerdings sind die Grenzen hier fließend und ist stets im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und Aufgaben des Lohnfertigers zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine feste Niederlassung gegeben sind oder nicht.

Autor:innen

  • Hannes Gurtner
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
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