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Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich

News – 23.04.2020

Am 15. April 2020 haben Deutschland und Österreich eine zeitlich begrenzt gültige Konsultati-onsvereinbarung zu dem zwischen diesen beiden Ländern geltenden Doppelbesteuerungsab-kommen (nachfolgend kurz „DBA“) abgeschlossen. Darin haben Deutschland und Österreich in Bezug auf die Auswirkungen der COVID-19 Pan-demie ein Einvernehmen über die Auslegung des DBA hinsichtlich der Besteuerung von Arbeits-lohn bei Tätigkeit im Homeoffice sowie von Kurzarbeitszeitunterstützungen erzielt.

Kurz zusammengefasst besteht zwischen den beiden Ländern Einvernehmen hinsichtlich folgender Bestimmungen im DBA:

  • Art 15 Abs 1: Unter bestimmten Voraussetzungen können die Arbeitstage grenzüberschreitend tätiger Mitarbeiter, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, als Arbeitstage in jenem Vertragsstaat behandelt werden, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätte.
  • Art 15 Abs 6: Auch gelten diese Tage im Homeoffice nicht als schädliche Tage für die Inanspruchnahme der im Abkommen vereinbarten Grenzgängerregelung.
  • Art 18 Abs 2: Das Besteuerungsrecht an ausbezahlten Kurzarbeitszeitunterstützungen steht dem auszahlenden Staat zu.

Weitergehende Informationen zum Inhalt der Konsultationsvereinbarung sind den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen. Der auf Basis der Konsultationsvereinbarung ergangene Erlass des österreichischen BMF ist hier abrufbar.
Wahlweise Ausnahme vom Arbeitsortprinzip in Bezug auf Homeoffice-Tage

Art 15 Abs 1 des DBA regelt, dass – vorbehaltlich der 183-Tage-Regelung in Art 15 Abs 2 – das Besteuerungsrecht an Einkünften aus unselbständiger Arbeit jenem Staat überlassen wird, in dem die betreffende Tätigkeit (physisch) ausgeübt wird (Arbeitsortprinzip).

Ist der Arbeitnehmer aufgrund der COVID-19 Pandemie gezwungen, seine Tätigkeit für den Arbeitgeber vom Homeoffice aus in seinem Ansässigkeitsstaat auszuüben und kann er somit seine Tätigkeit nicht mehr physisch im ursprünglichen Tätigkeitsstaat ausüben, sieht die gegenständliche Konsultationsvereinbarung die Möglichkeit der Inanspruchnahme folgender Regelung vor: Im Homeoffice verbrachte Arbeitstage können als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage angesehen werden, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie ausgeübt hätte.

Möchte der Arbeitnehmer von dieser Regelung Gebrauch machen, hat er dies dem Arbeitgeber und dem zuständigen Finanzamt in seinem Ansässigkeitsstaat bekanntzugeben. Dabei sind die konkreten Umstände (insbesondere die Anzahl der Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund der COVID-19 Pandemie im Homeoffice ausgeübt hat) anhand von Aufzeichnungen des Arbeitnehmers unter Beibringung von Bestätigungen der Arbeitgeber offen zu legen.

Die Inanspruchnahme der Regelung setzt voraus, dass die Arbeitstage nicht unabhängig von COVID-19 Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären (zB auf Grund arbeitsvertraglicher Regelungen) und der Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Homeoffice entfällt, im ursprünglichen Tätigkeitsstaat auch tatsächlich besteuert wird.
Anwendung der Grenzgängerregelung in Bezug auf Homeoffice-Tage

In Bezug auf Grenzgänger enthält das DBA eine Sonderregelung für das Besteuerungsrecht an deren Einkünften aus unselbständiger Arbeit (Art 15 Abs 6 des DBA), die als „lex specialis“ dem Art 15 Abs 1 des DBA vorgeht. Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die im Grenzbereich eines Staates arbeiten und täglich zu ihrem Wohnsitz im Grenzbereich des anderen Staates zurückkehren.

Die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Sind diese erfüllt, wird das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Arbeit, die der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat bezieht, ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers und somit nicht dem Tätigkeitsstaat zugeordnet.

In einer im Vorjahr am 9. April 2019 zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung wurde hinsichtlich der Arbeit von Grenzgängern im Homeoffice Folgendes festgehalten: Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er im Rahmen eines Teleworking-Programms des Arbeitgebers die Möglichkeit hat, zu Hause seiner Arbeit nachzugehen, sind als Tage der Nichtrückkehr anzusehen. Überschreiten die Tage der Nichtrückkehr bei einem ganzjährig bestehenden Arbeitsverhältnis insgesamt das Ausmaß von 45 Tagen, entfällt somit für das gesamte Jahr die Grenzgängereigenschaft des Arbeitnehmers und somit die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung.

Die gegenständliche Konsultationsvereinbarung vom 15. April 2020 ergänzt nun die Konsultationsvereinbarung vom 9. April 2019 dahingehend, dass Arbeitstage, an denen Grenzgänger nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, nicht als Tage der Nichtrückkehr gelten. Solche Homeoffice-Tage sind somit für die Inanspruchnahme der Grenzgängerregelung unschädlich. Dies setzt aber voraus, dass die Arbeitstage nicht unabhängig von COVID-19 Maßnahmen im Homeoffice verbracht worden wären (beispielsweise, weil Grenzgänger bereits lt arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind).
Besteuerungsrecht an Zahlungen aus Kurzarbeitszeit-Modellen

Die Konsultationsvereinbarung regelt auch die Zuordnung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des deutschen Kurzarbeitergeldes bzw der österreichischen Kurzarbeiterunterstützung und ähnlicher Zahlungen, die aufgrund der COVID-19 Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden.

Deutschland und Österreich kommen diesbezüglich überein, dass diese als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates im Sinne des Artikel 18 Abs 2 des DBA zu qualifizieren sind. Das Besteuerungsrecht steht somit dem auszahlenden Staat zu.
Anwendungszeitraum

Die Konsultationsvereinbarung gilt vorläufig für Arbeitstage im Zeitraum 11. März 2020 bis 30. April 2020 und verlängert sich ab 30. April 2020 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird.
Fazit

Die Konsultationsvereinbarung führt für den Steuerpflichtigen zu mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die Besteuerung von Arbeitslohn für Arbeitstage im Homeoffice sowie von Kurzarbeitszeitunterstützungen nach dem zwischen diesen beiden Ländern geltenden DBA und ist daher zu begrüßen. Es bleibt zu hoffen, dass Österreich mit weiteren Nachbarstaaten Konsultationsvereinbarungen betreffend die Auslegung der Doppelbesteuerungskommen in Bezug auf die Auswirkungen der COVID-19 Krise abschließt.

Autor:innen

  • Norbert Schrottmeyer
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Harald Gutmayer
    Steuerberater | Director

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