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Pillar II, Mindestbesteuerungsgesetz in Begutachtung

News – 12.10.2023

Pillar II soll eine Globale Mindestbesteuerung von 15 % für große (multi-)nationale Unternehmensgruppen sicherstellen. Das BMF hat nunmehr den österreichischen Gesetzesentwurf zur unionsrechtlich verpflichtenden Umsetzung von Pillar II veröffentlicht. Die Umsetzung erfolgt in einem eigenen Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG).

Wer ist betroffen?

Die neue Mindestbesteuerung gilt für österreichische Geschäftseinheiten einer (multi-)nationalen Unternehmensgruppe mit einem konsolidierten Umsatz von über EUR 750 Mio in zwei der letzten vier Wirtschaftsjahre.

Eckpfeiler der Mindeststeuer

Der Aufbau und Inhalt des MinBestG orientiert sich an der Pillar II EU-Richtlinie und den danach veröffentlichten Empfehlungen und Administrative Guidances der OECD.

Das MinBestG enthält sämtliche Erhebungsformen der Mindeststeuer. Neben einer Primärergänzungsteuer (PES) (auch Income Inclusion Rule (IIR)) und einer Sekundärergänzungsteuer (SES) (auch Undertaxed Profits Rule (UTPR)) ist auch eine – für die österreichische Praxis besonders bedeutsame – Nationale Ergänzungssteuer (NES) (auch Qualified Domestic Mininum Top-Up-Tax (QDMTT)) vorgesehen.

Diese Steuern sind künftig neben der Körperschaftsteuer zu erheben, wenn die effektive Steuerquote in einem Steuerhoheitsgebiet einen Mindeststeuersatz von 15 % unterschreitet. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass die effektive Steuerquote auf Basis von Konzernrechnungslegungsstandards (ua auf Basis eines IFRS-Einzelabschlusses) und einer Pillar II – Mehr-Weniger-Rechnung (ua betreffend Dividenden, Gewinn/Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen) zu ermitteln ist. Dadurch entsteht eine neue, eigene Steuerdisziplin.

Für die Praxis sind insbesondere die international akkordierten Safe Harbour Regelungen hervorzuheben, die zT temporär (De-Minimis-Test, Effektivsteuersatz-Test, Routinegewinn-Test) und zT permanent (NES Safe Harbour) sind. Diese erleichtern die Umsetzung bzw ersparen den Unternehmen temporär bzw permanent die erforderlichen komplexen Berechnungen in Zusammenhang mit der Mindestbesteuerung.

Zeitlicher Rahmen

Das MinBestG soll bereits mit 31. Dezember 2023 in Kraft treten.

Die PES (IIR) und die NES (QDMTT) sind erstmalig auf ab dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Die SES (UTPR) ist grds erstmalig für ab dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahre vorgesehen.

Formale Verpflichtungen

Die Mindeststeuer ist als Selbstbemessungsabgabe konzipiert und wird durch das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) erhoben. Die Mindeststeuer ist folglich selbst zu berechnen und innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des maßgeblichen Veranlagungszeitraumes über eine Voranmeldung zu deklarieren sowie abzuführen.

Steuerschuldner der Mindeststeuer – bestehend aus NES, PES oder SES – ist eine einzige österreichische Geschäftseinheit für die gesamte Unternehmensgruppe. Der Steuerschuldner ist auf Basis einer bestimmten gesetzlichen Rangordnung zu bestimmen. Es ist möglich (bzw gesellschaftsrechtlich vielmehr geboten) die Steuerschuld verursachungsgerecht auf die österreichischen Geschäftseinheiten durch eine entsprechende Vereinbarung (Steuerumlage) zu verteilen.

Jede österreichische Geschäftseinheit ist zudem verpflichtet einen Mindeststeuerbericht einzureichen, der ua Angaben zur Berechnung des Effektivsteuersatzes, des Ergänzungssteuerbetrages sowie zu den in Anspruch genommen Wahlrechten enthalten muss. Die Einreichung des Mindeststeuerberichts kann wahlweise zentral durch eine einzige österreichische Geschäftseinheit oder unter bestimmten Voraussetzungen auch durch eine ausländische oberste Muttergesellschaft bzw ein andere als berichtspflichtig benannte ausländische Geschäftseinheit für die gesamte Unternehmensgruppe erfolgen. Die Frist zur Einreichung des Mindeststeuerberichts endet 15 Monate nach Ende des Geschäftsjahres.

Auch im Bereich der Mindeststeuer gilt das Finanzstrafrecht. Zudem ist die nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Übermittlung des Mindeststeuerberichts bei Vorsatz mit einer Strafe bis zu EUR 100.000,00, bei grober Fahrlässigkeit mit einer Strafe bis zu EUR 50.000,00 bedroht.

Fazit

Die Umsetzung von Pillar II durch das MinBestG ist für große (multi-)nationale Unternehmensgruppen mit weitreichenden Änderungen und zusätzlichen Compliance-Verpflichtungen verbunden. Die betroffenen Unternehmensgruppen sollten sich daher zeitnah mit der Umsetzung/Implementierung der Mindestbesteuerung beschäftigen und insbesondere die Anwendbarkeit von Safe-Harbour-Regelungen näher prüfen. Insbesondere die Governance sowie die Erhebung der zur Berechnung erforderlichen Daten werden dabei ein zentrales Umsetzungsthema sein.

Gerne stehen Ihnen unsere Experten bei Fragen zur Verfügung.

Autor:innen

  • Gebhard Furherr
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Alexander Kras
    Steuerberater | Director
  • Johannes Reiter
    Steuerberater | Director

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