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Regulatorik UPDATE | European Sustainability Reporting Standards

News – 02.08.2023

Die Europäische Kommission hat am 31. Juli 2023 erfreulicherweise den Delegierten Rechtsakt zum ersten Set der ESRS (European Sustainability Reporting Standards) veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung liegen nun erstmals verpflichtend anzuwendende Reportingstandards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Europäischen Union vor. Nach Veröffentlichung des delegierten Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union treten diese in Kraft und sind stufenweise für Unternehmen im Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung ab Geschäftsjahren beginnend mit 1. Jänner 2024 verpflichtend anzuwenden. Im Vergleich zu dem finalen Entwurf des delegierten Rechtsakts (9. Juni 2023 durch die EU-Kommission) kam es zu folgenden wesentlichen Änderungen bzw Klarstellungen:

  • Finanzielle Wesentlichkeit: Die Definition der finanziellen Wesentlichkeit wurde nochmals angepasst und mit den Bestimmungen des ISSB in Einklang gebracht. Für das Verfahren zur Bewertung der finanziellen Wesentlichkeit ist damit die Relevanz der Informationen für die Primär-Nutzer der allgemeinen Finanzberichterstattung maßgeblich. Primär-Nutzer sind unter anderem gegenwärtige und potenzielle Anleger, Kreditgeber und andere Kreditoren, die diese Informationen nutzen, um Entscheidungen über die Bereitstellung von Ressourcen an das Unternehmen zu treffen.
  • ESRS 1 stellt nun explizit dar, dass die Berichtsanforderungen des ESRS 2 und die Offenlegungsanforderungen des ESRS 2 IRO-1 aus den themenspezifischen Standards (E1 bis E5 und G1) unabhängig vom Ergebnis der Wesentlichkeitsanalyse berichtet werden müssen.
  • Einschränkung bei der Nichtanwendung des ESRS E1 zum Thema Klimawandel: Sollte im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse dieses Thema als nicht wesentlich klassifiziert werden, so hat eine umfangreiche Offenlegung der Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse zum Klimawandel im Bericht zu erfolgen.
  • Offenlegungsbestimmungen sowie Datenpunkte, die im Zusammenhang mit der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) stehen, sind Gegenstand der Wesentlichkeitsüberlegungen. Dabei handelt es sich um Daten, die beispielsweise Kreditinstitute im Rahmen ihrer speziellen Offenlegungsvorschriften berichten müssen. Ursprünglich waren diese als verpflichtende Offenlegung angesehen, um die Berichterstattung für Kreditinstitute zu erleichtern. Als Anpassung schreibt jedoch ESRS 1 nun explizit vor, dass eine Angabe zu erfolgen hat, sofern diese Informationen als nicht wesentlich klassifiziert wurden.

Des Weiteren wurden die ESRS nun offiziell übersetzt und liegen demnach in 23 Sprachen vor.

Der Delegierte Rechtsakt des ersten Sets an ESRS kann unter folgendem Link heruntergeladen werden:

https://finance.ec.europa.eu/regulation-and-supervision/financial-services-legislation/implementing-and-delegated-acts/corporate-sustainability-reporting-directive_en (Englische Version)

https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13765-European-sustainability-reporting-standards-first-set_en (Deutsche Version unter Punkt Commission adoption)

Wir freuen uns auf Ihre spannenden Fragen und unterstützen Sie gerne bei Ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Autor:innen

  • Heribert Bach
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Andrea Wartner-Weixlbaumer
    Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin

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