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Regulatorik UPDATE | European Sustainability Reporting Standards

News – 13.06.2023

Vergangenen Freitag hat die Europäische Kommission erfreulicherweise den finalen Vorschlag für das erste Set der ESRS (European Sustainability Reporting Standards veröffentlicht.

Nachfolgend möchten wir die wichtigsten Änderungen im Vergleich zu den finalen Entwürfen (Übergabe der EFRAG im November 2022 an die EU Kommission) für Sie darstellen:

  • Wesentlichkeitsanalyse:

Die ursprünglich von Wesentlichkeitsüberlegungen unabhängigen und jedenfalls vorgesehenen Offenlegungspflichten (E1 zu Klimawandel und S1 zur eigenen Belegschaft) fallen nun weg, sodass alle Standards, alle Offenlegungsverpflichtungen sowie die darin enthaltenen Datenpunkte einer Wesentlichkeitsanalyse unterliegen. Davon ausgenommen ist der Standard ESRS 2 zu den „Allgemeinen Angaben“, welcher unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse offengelegt werden muss.

Die Änderungen sollen eine Vereinfachung des Reporting für die Unternehmen darstellen.

  • Phasing-In Anforderungen:

Darüber hinaus soll es im Rahmen der ESRS Berichterstattung eine weitere Erleichterung für Unternehmen mit < 750 Mitarbeiter:innen geben. Diese können im ersten Anwendungsjahr auf die Angabe von Scope 3 Emissionen sowie auf Angaben des Standards S1 zur eigenen Belegschaft verzichten. Des Weiteren können diese Unternehmen in den ersten beiden Anwendungsjahren auf die Angaben der Standards E3 zur Biodiversität, S2 zu Arbeitnehmer:innen in der Wertschöpfungskette, S3 zu den betroffenen Gemeinschaften sowie E4 zu den Verbrauchern und Endnutzern verzichten.

Alle Unternehmen können im ersten Anwendungsjahr auf die Veröffentlichung von finanziellen Auswirkungen in Bezug auf nicht klimabezogene Umweltthemen und auf bestimmte Datenpunkt zur eigenen Belegschaft verzichten.

Diese Entwicklungen sollen insbesondere für die mittelständischen Familienunternehmen erhebliche Erleichterungen in der Erstanwendung der ESRS bringen.

  • Umwandlung diverser verpflichtender Datenpunkte in freiwillige:

Bestimmte bis dato verpflichtende Datenpunkte wie zB Übergangspläne im Zusammenhang mit Biodiversität bzw eine Erklärung, warum das berichterstattende Unternehmen gewisse Nachhaltigkeitsthemen als nicht wesentlich einstuft, sind nunmehr im finalen Vorschlag freiwillige Offenlegungen.

Des Weiteren wurden im finalen Vorschlag noch Änderungen zur Verbesserung der Interoperabilität mit globalen Standardsetterinitiativen, wie dem ISSB, vorgenommen. Dadurch soll eine bessere Konnektivität zwischen den ESRS und anderen Frameworks in der Anwendung geschaffen werden.

Der finale Vorschlag des ersten Set an ESRS kann unter folgendem Link heruntergeladen werden: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/13765-European-sustainability-reporting-standards-first-set_en

Die weiteren Schritte im Gesetzgebungsprozess sind nun eine Konsultationsfrist des finalen Vorschlags bis 07. Juli 2023. Die Kommission muss den delegierten Rechtsakt dabei bis zum 31. August 2023 verabschieden, damit die ESRS auf Unternehmen in der ersten Anwendungsphase der CSRD angewandt werden können.

Sie befinden sich gerade in der Vorbereitung auf die Berichterstattung und haben Fragen zu den ESRS? Wir freuen uns auf Ihre spannenden Fragen und unterstützen Sie gerne bei Ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung.

Unsere Nachhaltigkeitsleistungen finden Sie hier.

Autor:innen

  • Heribert Bach
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
  • Andrea Wartner-Weixlbaumer
    Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin

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