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Suspendierung des DBA Russland-Österreich durch Österreich

News – 10.01.2024

Mit 6. Dezember 2023 hat Österreich einen Großteil der Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Russland und Österreich (iwF „DBA RUS-AT“) suspendiert. Wir haben die wesentlichen Eckpfeiler der Suspendierung und die Auswirkungen für Sie zusammengefasst:

Ausgangspunkt

Die Außerkraftsetzung Österreichs erfolgte als Reaktion auf die im Sommer 2023 durch Russland ausgesprochene Suspendierung. Bereits die russische Suspendierung erschwerte die Geschäftsbeziehungen österreichischer Unternehmen in Russland erheblich, ua für in Russland tätige österreichische Anlagenbauer.

Die nunmehrige Gegensuspendierung seitens Österreich betrifft insbesondere Tätigkeiten bzw Investitionen von in Russland ansässigen Personen in Österreich.

Umfang der österreichischen Suspendierung und unmittelbare Auswirkungen

Von der Suspendierung sind folgende Bestimmungen betroffen:

  • Sämtliche Verteilungsnormen (Art 6 bis Art 22)
  • Betriebsstätte (Art 5)
  • Gleichbehandlung (Art 24)
  • Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern (Art 26.1.)
  • Beschränkung von Vergünstigungen (Art 26.2.)

Die Suspendierung der Verteilungsnormen ist aus praktischer Sicht die einschneidendste Maßnahme, weil Russland und Österreich künftig nicht mehr daran gehindert sind, Einkünfte uneingeschränkt nach dem jeweiligen nationalen Recht zu besteuern. Dies wird künftig vermehrt mit Doppelbesteuerungen insbesondere bei Betriebsstätten-Sachverhalten oder bei Zins- oder Lizenzzahlungen verbunden sein. Ob eine Doppelbesteuerung dennoch durch unilaterale Entlastungsmaßnahmen (zB § 48 BAO) in Österreich vermieden werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen.

Nicht betroffen von der Suspendierung sind die Bestimmungen über die Ansässigkeit (Art 4), der Methodenartikel zur Vermeidung von Doppelbesteuerung (Art 23), das Verständigungsverfahren (Art 25) und der Informationsaustausch (Art 26). Der Methodenartikel und das Verständigungsverfahren sind zwar noch formal anwendbar, haben aufgrund der Suspendierung der Verteilungsnormen aber keinen praktischen Anwendungsbereich mehr. Die Einleitung bzw Führung eines Verständigungsverfahren mit Russland ist somit nicht mehr möglich.

Sonstige Auswirkungen

Einige österreichische Bestimmungen knüpfen ertragsteuerliche Vergünstigungen bzw Befrei-ungen an das Vorliegen eines automatischen Informationsaustausches oder einer umfassenden Amtshilfe an. Laut aktueller Auskunft des BMF ist zwar weiterhin von einer umfassenden Amts-hilfe mit Russland auszugehen, der Informationsaustausch ist hingegen ausgesetzt.

Das bedeutet, dass sämtliche Normen, die eine umfassende Amtshilfe voraussetzen, unverän-dert anwendbar sind, ua

  • russische Gesellschaften können weiterhin Gruppenmitglieder einer steuerlichen Unterneh-mensgruppe sein (§ 9 Abs 2 TS 2 KStG);
  • für Ausschüttungen iZm einer russischen Portfoliobeteiligung (Beteiligungsausmaß < 10%) steht auf Ebene der österreichischen Muttergesellschaft grds weiterhin eine Steuerbefreiung zur Verfügung (§ 10 Abs 1 Z 6 KStG);
  • russisches Betriebsstättenverluste sind in Österreich weiterhin verwertbar (§ 2 Abs 8 EStG).

Aufgrund des fehlenden automatischen Informationsaustausches haben österreichische Kreditinstitute auf (Stück-)Zinsen, die von in Russland ansässigen Personen bezogen werden, KESt einzubehalten (§ 98 Abs 1 Z 5 Schlussstrich zweiter Teilstrich EStG). Die Ausnahme vom KESt-Abzug ist nicht mehr anwendbar.

Ausblick

Durch die Suspendierung weiter Teile des DBA RUS-AT sind bei russischen Geschäftsbeziehungen bzw Investitionen künftig nachteilige Auswirkungen in Form von Doppelbesteuerung zu erwarten. Es empfiehlt sich, bestehende Strukturen an die neuen Gegebenheiten anzupassen und die weiteren Entwicklungen genau zu beobachten. Ob eine Doppelbesteuerung in Österreich durch unilaterale Entlastungsmaßnahmen (zB § 48 BAO) vermieden werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen.

Gerne stehen Ihnen unsere Experten bei Fragen zur Verfügung.

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