Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen
News – 21.11.2023
Basierend auf dem im Nationalrat beschlossenen Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2024 soll im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2025 eine echte Steuerbefreiung (Nullsteuersatz) für Leistungen iZm Photovoltaikanlagen anwendbar sein. Der nachstehende Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen sowie wichtigsten praktischen Aspekte iZm geplanten Steuerbefreiung:
Voraussetzungen
Von der Steuerbefreiung umfasst sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Photovoltaikanlagen sowie deren Installation, soweit die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Leistung muss direkt gegenüber dem späteren Betreiber der Anlage erbracht werden. Lieferungen und sonstige Leistungen auf einer davorliegenden Absatzstufe (zB Lieferungen vom Großhändler an den Händler) sind von der Befreiung nicht umfasst. Als Betreiber der Anlage gilt jene Person, die aus wirtschaftlicher Sicht anschließend die Anlage betreibt, wobei es sich hierbei um einen Unternehmer oder Nichtunternehmer handeln kann.
- Die Engpassleistung der Photovoltaikanlage darf 35 Kilowatt (peak) nicht übersteigen.
- Die Photovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe von einem der folgenden Arten von Gebäuden betrieben werden:
- Gebäude, die Wohnzwecken dienen
- Gebäude, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden
- Gebäude, die von Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen genutzt werden, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (vgl §§ 34 ff BAO)
Eine Photovoltaikanlage gilt nur dann als in der Nähe eines genannten Gebäudes betrieben, wenn sie sich auf einem bestehenden Gebäude oder Bauwerk desselben Grundstückes befindet. Wird die Anlage hingegen insbesondere auf einer bisher freistehenden Grundfläche (zB Wiese, Feld etc) betrieben, gelangt die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung.
Hinsichtlich der Gebäudenutzung soll es zudem für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nicht schädlich sein, wenn beispielsweise ein Wohngebäude nicht ausschließlich für Wohnzwecke, sondern in untergeordnetem Ausmaß auch für andere Zwecke verwendet wird.
- Es darf für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden sein.
Die Steuerbefreiung erstreckt sich darüber hinaus auch auf unselbstständige Nebenleistungen zur Lieferung der Photovoltaikanlage und wird in diesem Zusammenhang insbesondere die zusätzliche Lieferung und/oder Montage von Zubehör oder eines Speichers (gemeinsam mit der Photovoltaikanlage) genannt.
Praktische Aspekte
Aus der Sicht von Lieferanten bzw Monteuren von Photovoltaikanlagen sind insbesondere die folgenden Punkte zu beachten:
- Der Erwerb der Photovoltaikmodule von Vorlieferanten unterliegt weiterhin der Umsatzsteuer und kann auch künftig ein Vorsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen vorgenommen werden, selbst wenn die Anlage anschließend unter Anwendung der Steuerbefreiung geliefert bzw montiert wird.
- Da sich die Besteuerung von Anzahlungen vom Grundsatz her nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Rechtslage richtet, unterliegen auch bereits vor 1. Jänner 2024 geleistete Anzahlungen der Steuerbefreiung, soweit die befreite Lieferung bzw sonstige Leistung im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2025 erbracht wird (vgl zur praktischen Vorgehensweise bei der Anzahlungsbesteuerung UStR Rz 1476).
- Der Gesetzesentwurf sieht keine besonderen Nachweispflichten hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung vor. Aus unserer Sicht wäre jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen ein entsprechender Vermerk (zB im Kaufvertrag) empfehlenswert, wonach der Käufer die Betreibereigenschaft und das Vorliegen eines begünstigten Gebäudes bestätigt.
Autor:innen
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Gregor SchmoiglSteuerberater | DirectorDetails zur Person