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Umsatzsteuerrichtlinien: Wartungserlass bringt Neuerungen für Investment- und Immobilienfonds

News – 16.12.2021

Der kürzlich veröffentlichte Wartungserlass zu den Umsatzsteuerrichtlinien setzt die Vorabentscheidungen des EuGH in zuletzt anhängigen Verfahren um. Diese betreffen zum einen die Reichweite der Steuerbefreiung für die Verwaltung von Sondervermögen in der Rs Blackrock Investment Management (UK) Ltd und DBKAG. Andererseits übernimmt die Finanzverwaltung die Entscheidung des EuGH in der Rs Titanium Ltd, wonach es bei Vermietung von Immobilien durch ausländische Immobilienfonds zwingend zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) kommen kann.

Verwaltung von Sondervermögen

Nach § 6 Abs 1 Z 8 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die Verwaltung von Sondervermögen unecht von der Umsatzsteuer befreit. Mangels ausreichender Bestimmtheit des Verwaltungsbegriffs war die Reichweite der Befreiungsnorm zuletzt auch Gegenstand zweier Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (Rs Blackrock Investment Management (UK) Ltd (2.7.2020, C-231/19) und Rs K und DBKAG (17.6.2021, C-58/20 und C-59/20). Mit dem Wartungserlass werden nun die Entscheidungen des EuGH in die Umsatzsteuerrichtlinien übernommen. Zudem werden teilweise die Verwaltungsausführungen neu strukturiert, ohne dass damit eine wesentliche Änderung der Kernaussagen verbunden ist.

Der Grundgedanke der Befreiungsnorm ist die Herstellung einer umsatzsteuerlichen Neutralität zwischen der unmittelbaren Geldanlage in Wertpapieren und einer vergleichbaren Veranlagung über Sondervermögen aus der Position des Kleinanlegers. Als davon umfasste Sondervermögen gelten – wie auch bisher – OGAW iSd Richtlinie 2009/65/EG, Immobilieninvestmentfonds iSd ImmoInvFG sowie Alternative Investmentfonds iSd § 3 Abs 2 Z 31 InvFG 2011 – konkret: österreichische Spezialfonds, OGA und Pensionsinvestmentfonds. Für einen ausländischen Investmentfonds soll die Definition des Domizilstaates als Sondervermögen einschlägig sein. Überdies umfasst der Sondervermögensbegriff weiterhin ausländische Einrichtungen, die einem OGAW strukturell und wirtschaftlich vergleichbar sind.

Ausgehend von den Aussagen des EuGH in den zuletzt entschiedenen Verfahren lässt der Wartungserlass die Anwendung der Befreiungsnorm auf einen außenstehenden Verwalter nur dann zu, wenn deren Dienstleistungen ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes bilden (Stichwort: Eigenständigkeit) und die Dienstleistungen für die Verwaltung des Sondervermögens spezifisch und wesentlich sind. Ergänzend zur der unmittelbaren Fondsverwaltung und den administrativen Tätigkeiten iSd Anhangs II der Richtlinie 2009/65/EG sollen nun – jedenfalls ab 1. Jänner 2022 – die Ermittlung und Meldung der steuerlich relevanten Zahlen an die OeKB als spezifische Tätigkeit gelten. Ebenso kann die Einräumung eines Nutzungsrechts an einer Software, die ausschließlich für Zwecke des Risikomanagements und der Performancemessung eingesetzt wird, spezifisch und damit von der USt befreit sein. Dagegen soll den Verwaltungsdienstleistungen einer für alle Fondsarten geeigneten Softwareplattform die Steuerbefreiung mangels des spezifischen Charakters der Dienstleistung versagt bleiben.

Wie auch bisher ist die unmittelbare Verwaltung der Immobilien eines Immobilienfonds nicht als spezifische und damit gemäß § 6 Abs 1 Z 8i UStG steuerbefreite Dienstleistung anzusehen, die eigentliche Fondsverwaltung bleibt dagegen davon unberührt.

Vermietung von Immobilien

Weitere Anpassungen ergeben sich als Konsequenz der Entscheidung des EuGH in der Rs Titanium Ltd (3.6.2021, C-931/19) für den Bereich der Immobilienvermietung durch einen Immobilienfonds.

Ausgehend von den Ausführungen des EuGH sind ausländische Vermieter für umsatzsteuerliche Zwecke nur dann als inländischer Unternehmer zu behandeln, wenn sie im Inland über eigenes Personal für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vermietung verfügen. Vermietet daher ein ausländischer Immobilienfonds oder eine ausländische Grundstücksgesellschaft (ohne eigene österreichische Mitarbeiter) eine österreichische Geschäftsimmobilie umsatzsteuerpflichtig an einen Unternehmer, darf keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Es kommt vielmehr zum Übergang der Steuerschuld auf den leistungsempfangenden Unternehmer (Reverse Charge). Da bisher von der Finanzbehörde die gegenteilige Auffassung vertreten wurde, soll die geänderte Verwaltungspraxis erstmals für Zeiträume ab 1. Jänner 2022 gelten.

Autor:innen

  • Tatjana Polivanova-Rosenauer
    Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin
  • Harald Galla
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner

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