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Update COVID-19 Förderungen

News – 05.01.2022

VERLUSTERSATZ II – ÄNDERUNG DER RICHTLINIEN

Mit der Änderung der Richtlinien betreffend die Verlängerung des Verlustersatzes am 23. Dezember 2021 (BGBl II 583/2021) wurde dieser offiziell in „Verlustersatz II“ umbenannt.

Wie bereits in unserem Mailing vom 30.7.2021 beschrieben, umfasst der Verlustersatz II die Betrachtungszeiträume (Kalendermonate) Juli 2021 bis Dezember 2021. Unverändert geblieben ist der geforderte Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum von mindestens 50 %.

Es haben sich jedoch folgende Änderungen ergeben:

  • Die maximale Höhe des Verlustersatzes beträgt EUR 12 Mio (bisher EUR 10 Mio). Ein bereits beantragter/gewährter Verlustersatz I sowie ein in Folge beantragter Verlustersatz III sind in diese Höchstgrenze miteinzubeziehen.
  • Wird im gewählten Betrachtungszeitraum auch ein Ausfallsbonus II oder Ausfallsbonus III beantragt, muss dies zeitlich vor Beantragung des Verlustersatzes II erfolgen. Wurde bereits ein Antrag auf Auszahlung der 1. Tranche des Verlustersatzes II gestellt, hat die Beantragung eines Ausfallsbonus II bzw Ausfallsbonus III zeitlich vor Beantragung der 2. Tranche des Verlustersatzes II zu liegen.
  • Die Antragstellung zur Auszahlung der 1. Tranche ist bis 9. Jänner 2022 möglich
    (bisher 31. Dezember 2021).
  • Die Auszahlung der 2. Tranche kann ab 10. Jänner 2022 (bis 30. Juni 2022) beantragt werden.
  •  Im Rahmen der Antragstellung ist zu bestätigen, dass über das antragstellende Unternehmen oder dessen Organe keine Strafen
    – aufgrund einer im Betrachtungszeitraum November oder Dezember 2021 begangenen Verwaltungsübertretung durch einen Verstoß gegen die Einhaltung des Betretungsverbots bestimmter Orte (gem § 8 Abs 3 COVID-19-MG) oder
    – aufgrund einer mindestens zweimalig im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung durch Unterlassen von Eintrittskontrollen (gem § 8 Abs 4 COVID-19-MG) rechtskräftig verhängt wurden.
  • Für den Fall, dass nachträglich Strafen für die genannten Verwaltungsübertretungen im Betrachtungszeitraum verhängt werden, ist die COFAG als Förderstelle darüber zu informieren und der Verlustersatz aliquot zurückzubezahlen.

VERLUSTERSATZ III

Am 23. Dezember 2021 wurden ebenfalls die Richtlinien zum Verlustersatz III kundgemacht
(BGBl II 582/2021).

Die grundlegenden Voraussetzungen und Verpflichtungen entsprechen weitgehend den bisherigen Bestimmungen betreffend Verlustersatz I und Verlustersatz II. Es sind folgende wesentliche Neuerungen zu beachten:

  • Anträge können für die Betrachtungszeiträume (Kalendermonate) Jänner 2022 bis März 2022 gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass sie zeitlich zusammenhängen.
  • Wird in einem gewählten Betrachtungszeitraum auch ein Ausfallsbonus III beantragt, hat die Beantragung des Ausfallsbonus III zeitlich vor jener des Verlustersatzes III zu erfolgen.
  • Im gewählten Betrachtungszeitraum muss ein Umsatzausfall von mindestens 40 % vorliegen.
  • Bei neu gegründeten Unternehmen müssen Umsätze vor 1. November 2021 erzielt worden sein.
  • Die Auszahlung kann in bis zu 2 Tranchen erfolgen:
    • Die Auszahlung der 1. Tranche (70 % des voraussichtlichen Verlustersatzes) kann von 10. Februar 2022 bis 9. April 2022 beantragt werden.
    • Die Auszahlung der 2. Tranche kann von 10. April 2022 bis 30. September 2022 beantragt werden.
  • Eine Endabrechnung hat bis 30. September 2022 zu erfolgen und ist im Zuge der Beantragung der
    2. Tranche vorzunehmen.
  • Die Vergütungen der Inhaber, Organe, Mitarbeiter und wesentlichen Erfüllungsgehilfen müssen angemessen sein. Insbesondere dürfen ab 23. Dezember 2021 (= Datum der Veröffentlichung der Richtlinie) bis 31. Dezember 2022 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % der Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden.
  • Die Entnahmen des Inhabers bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer sind im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Darüber hinaus ist die Ausschüttung von Dividenden oder sonstigen rechtlich nicht zwingenden Gewinnausschüttungen sowie der Rückkauf eigener Aktien im Zeitraum 1. Jänner 2022 bis 30. Juni 2022 verboten. Danach hat bis
    31. Dezember 2022 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen (siehe dazu auch unser Mailing vom 21.10.2021).
  • Die Höhe des Verlustersatzes sowie die Systematik der Berechnung ist unverändert geblieben. Der Zuschuss beträgt weiterhin 70 % des im Betrachtungszeitraum ermittelten Verlusts (90 % für Klein- und Kleinstunternehmen), höchstens jedoch EUR 12 Mio. Wurde bereits ein Verlustersatz I (Betrachtungszeiträume von 16. September 2020 bis 30. Juni 2021) oder Verlustersatz II (Betrachtungszeiträume 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021) gewährt, sind diese in die betragliche Höchstgrenze miteinzubeziehen.
  • Im Rahmen der Antragstellung ist zu bestätigen, dass über das antragstellende Unternehmen oder dessen Organe keine Strafen
    – aufgrund einer im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung durch einen Verstoß gegen die Einhaltung des Betretungsverbots bestimmter Orte (gem § 8 Abs 3 COVID-19-MG) oder
    – aufgrund einer mindestens zweimalig im Betrachtungszeitraum begangenen Verwaltungsübertretung durch Unterlassen von Eintrittskontrollen (gem § 8 Abs 4 COVID-19-MG) rechtskräftig verhängt wurden.
  • Für den Fall, dass nachträglich Strafen für die genannten Verwaltungsübertretungen im Betrachtungszeitraum rechtskräftig verhängt werden, ist die COFAG als Förderstelle darüber zu informieren und der Verlustersatz aliquot zurückzubezahlen.

RÜCKFORDERUNG VON COVID-FÖRDERUNGEN, DIE AUF BESTANDSZINSEN ENTFALLEN

Hinsichtlich bereits ausbezahlter Covid-Förderungen kann es zu Rückforderungen durch die COFAG als Fördergeber kommen, insoweit diese auf Bestandszinszahlungen für ein Bestandsobjekt entfallen, das infolge eines behördlichen Betretungsverbots tatsächlich nicht nutzbar war. Davon betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, die einen Fixkostenzuschuss I, Fixkostenzuschuss 800.000 oder Verlustersatz I, II oder III erhalten haben. Eine entsprechende Gesetzesänderung wurde am 30.12.2021 veröffentlicht
(BGBl I 2021/228).

Hintergrund ist die jüngste OGH-Judikatur, wonach bei behördlich verordneten Betretungsverboten für Geschäftslokale kein Bestandszins zu entrichten ist. Auch wenn die Judikaturlinie des OGH noch nicht abgeschlossen sein sollte, geht der Gesetzgeber bereits jetzt davon aus, dass in vielen Fällen Bestandszinszahlungen vom Bestandgeber zurückgefordert werden können und somit auch die Grundlage für die darauf entfallenden Covid-Förderungen, die von der COFAG bereits ausbezahlt wurden, wegfällt.

Rückgefordert werden (anteilige) Covid-Förderungen, die für Bestandszinszahlungen eines infolge des behördlichen Betretungsverbots tatsächlich nicht nutzbaren Bestandsobjekt gewährt wurden und die betragliche Grenze von EUR 12.500,00 pro Kalendermonat und begünstigtem Unternehmen überschreiten. Die Rückforderung ist unabhängig davon, ob das Unternehmen sein Rückforderungsrecht gegenüber dem Bestandgeber tatsächlich geltend gemacht hat oder noch geltend machen wird.

Betragen die (anteiligen) Covid-Förderungen für Bestandzinszahlungen nicht mehr als EUR 12.500,00, erfolgt die Rückforderung durch die COFAG nur insoweit, als das Unternehmen die bezahlten Bestandszinsen (nachträglich) ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommt.

Liegen behördliche Betretungsverbote für nicht volle Kalendermonate vor, ist die betragliche Grenze von
EUR 12.500,00 zu aliquotieren. Das Kriterien der „tatsächlichen Nutzbarkeit“ eines Bestandsobjekt kann auch auf Basis des objekt- und zeitbezogenen Umsatzausfalls ermittelt werden.

Bevor die COFAG mit den Rückforderungen beginnen kann, muss der Finanzminister die einschlägigen Förderrichtlinien an die neue Rechtslage anpassen. Es ist davon auszugehen, dass dabei auch die Regelungen für künftige (bzw noch nicht ausbezahlte) Förderanträge angepasst werden, sodass Bestandszinszahlungen nur mehr eingeschränkt gefördert werden.

WEBINAR „UPDATE COVID-19 FÖRDERUNGEN“

Für weitere Infos zum Thema COVID-19 Förderungen dürfen wir auf unser Webinar „Update COVID-19 Förderungen“ am 21. Jänner 2022 hinweisen. Alle Details zur Veranstaltung entnehmen Sie der Einladung.

Autor:innen

  • Harald Gutmayer
    Steuerberater | Director
  • Christian Oberhumer
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter

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