COVID-19-Update: Neue Wirtschaftshilfen – Lockdown-Umsatzersatz NEU, zwei Modelle zum Fixkostenzuschuss II
News – 25.11.2020
Die Bundesregierung hat am 23. November 2020 mehrere neue Wirtschaftshilfen präsentiert, über die wir Sie nachfolgend informieren:
Lockdown-Umsatzersatz NEU
Der Lockdown-Umsatzersatz wird auf jene Branchen ausgedehnt, die vom harten, seit 17. November geltenden Lockdown (gemäß COVID-19-Notmaßnahmenverordnung, BGBl II 479/2020) betroffen sind. Die Förderungsrichtlinie wurde am 23. November 2020 mit BGBl II 503/2020 veröffentlicht.
Es gilt weiterhin grundsätzlich eine Ersatzrate von 80 % der Umsätze des Vergleichszeitraums (November 2019), insbesondere für körpernahe Dienstleistungen zB für Frisör- und Kosmetiksalons, Schlankheits- und Massagezentren.
Im Einzelhandel kommen gestaffelte Ersatzraten zur Anwendung:
- 20 % zB für Handel mit Kraftfahrzeugen, Unterhaltungselektronik, elektrischen Haushaltsgeräten, Möbel und Einrichtungsgegenständen,
- 40 % zB für Handel mit Metallwaren und Baubedarf, Vorhängen, Teppichen, Tapeten, Körperpflegemitteln, Uhren und Schmuck, Büchern,
- 60 % zB für Handel mit Bekleidung, Schuhen und Lederwaren, Blumen, Pflanzen und lebenden Tieren.
- Maßgeblich ist jene Kategorie, in der mehrheitlich Handelsumsätze erwirtschaftet werden.
Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes wird wie folgt ermittelt: Der Umsatz des Vergleichszeitraums (November 2019) wird durch 30 Tage dividiert und mit der Anzahl der Tage multipliziert, an denen das Unternehmen direkt vom Lockdown betroffen ist (bei Unternehmen, für die der Lockdown am 3. November begonnen hat, sind der 1. November und der 2. November mitzuzählen). Die Berechnung erfolgt durch die Finanzverwaltung.
Die Rahmenbedingungen für den Lockdown-Umsatzersatz sind im Wesentlichen unverändert geblieben (vgl unser Mailing vom 9. November 2020):
- Allgemeine Voraussetzungen:
- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;
- operative Tätigkeit in Österreich;
- steuerpflichtige Einkünfte iSd §§ 22 und 23 EStG oder Steuerbefreiung gemäß § 5 Z 6 KStG;
- sowohl das Unternehmen als auch die Branche sind direkt von Einschränkungen der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung oder der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung betroffen;
- kein rechtskräftig festgestellter Missbrauch iSd § 22 BAO mit mindestens EUR 100.000,00 in den letzten drei veranlagten Jahren;
- kein Abzugsverbot iSd § 12 Abs 1 Z 10 KStG in den letzten fünf veranlagten Jahren (Gegenausnahme: Offenlegung und Hinzurechnung bis zu EUR 500.000,00);
- keine Anwendung des § 10a KStG in den letzten fünf veranlagten Jahren (Gegenausnahme: Offenlegung und Hinzurechnung bis zu EUR 500.000,00);
- kein Sitz oder Niederlassung in einem Staat aus der EU-Liste der nicht kooperativen Staaten, wenn überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG;
- keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz über EUR 10.000,00.
- Ausschlussgründe:
- im Betrachtungszeitraum (3. oder 17. November bis 6. Dezember 2020) wird eine Kündigung gegenüber einem oder mehreren Mitarbeitern ausgesprochen;
- Insolvenzverfahren anhängig;
- Unternehmen im Finanzsektor;
- Unternehmen ist nicht unternehmerisch iSd UStG tätig;
- neu gegründetes Unternehmen ohne Umsätze vor dem 1. November 2020.
- Mittlere und große Unternehmen dürfen sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten (gemäß Art 2 Z 18 AGVO) befunden haben. Bei Klein- und Kleinstunternehmen darf keine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe, die noch nicht abgeschlossen ist, gewährt worden sein.
- Die Höhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist mit EUR 800.000,00 gedeckelt (beihilfenrechtliche Höchstgrenze gemäß Abschnitt 3.1. des Befristeten Beihilfenrahmens der EU-Kommission).
Neu hinzugekommen ist, dass antragstellende Unternehmen sich verpflichten müssen,
- das COVID-19-Maßnahmengesetz und die auf seiner Basis ergangenen Verordnungen zu beachten;
- als Unternehmen, das unter § 5 Abs 4 COVID-19-NotMV fällt (Lebensmittelgeschäfte, Drogeriemärkte, usw), im Zeitraum der Gültigkeit der COVID-19-NotMV nur Waren anzubieten, die dem typischen Warensortiment der in § 5 Abs 4 COVID-19-NotMV genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen;
- die COFAG über alle gegen das Unternehmen anhängigen Verfahren gemäß § 8 Abs 3, Abs 4 und Abs 6 COVID-19-Maßnahmengesetzes, zu informieren und im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung den gewährten Lockdown-Umsatzersatz an die COFAG zurückzuzahlen.
Die Antragsfrist endet am 15. Dezember 2020.
Wenn ein Unternehmen durch die COVID-19-SchuMaV betroffen war und bereits einen Antrag auf Umsatzersatz gestellt bzw eine Zusage erhalten hat, wird der zusätzliche Betrag für die bisher noch nicht berücksichtigten Lock-down-Tage im Dezember automatisch ausbezahlt; es ist kein neuer Antrag erforderlich.
Wenn ein Unternehmen bereits einen Antrag gestellt hat und nun durch die COVID-19-NotMV stärker betroffen ist, kann es einen neuen Antrag stellen.
Der Lockdown-Umsatzersatz soll dem Vernehmen nach steuerpflichtig sein. Eine gesetzliche Klarstellung wurde angekündigt.
Fixkostenzuschuss II
Der ursprünglich geplante „Fixkostenzuschuss II“ wird nun in zwei unterschiedlichen Modellen umgesetzt. Kurzfristig wird ein „Fixkostenzuschuss 800.000“ (FKZ-800.000) eingerichtet, der im Wesentlichen dem Verordnungsentwurf entspricht, der bereits im Sommer veröffentlicht wurde (siehe unser Beitrag vom 26. August 2020), allerdings begrenzt mit EUR 800.000,00 je Unternehmen. Zusätzlich soll im Dezember ein weiteres Modell eingeführt werden, das auf einem Vorschlag der EU-Kommission beruht und mit EUR 3,0 Mio je Unternehmen gedeckelt sein soll.
a) Fixkostenzuschuss EUR 800.000,00
Es werden Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen gewährt, die auf Grund der Corona-Krise einen Umsatzausfall von mindestens 30 % verzeichnen. Der Zuschuss steigt linear mit dem Prozentsatz des Umsatzausfalls und kann bis zu 100 % betragen.
Der Zuschuss kann die Fixkosten von bis zu neuneinhalb Monaten beinhalten (16. September 2020 bis 30. Juni 2021). Die Kalendermonate (16. bis 30. September, Oktober, November, usw) können zu einem oder zwei Blöcken von zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen zusammengefasst werden; zwischen den Blöcken ist eine zeitliche Lücke zulässig. Wird vom Unternehmen ein Lockdown-Umsatzersatz beantragt, so wird der betreffende Zeitraum für den FKZ-800.000 ausgeklammert (wenn ein ganzer Monat betroffen ist, zB November 2020) oder der FKZ-800.000 zeitanteilig gekürzt.
Der Umsatzausfall wird durch Vergleich mit den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 berechnet.
Fixkosten sind (soweit sie mit einer operativen inländischen Geschäftstätigkeit iZ stehen):
- Geschäftsraummiete und Pacht;
- Absetzung für Abnutzung (AfA) und fiktive Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter;
- betriebliche Versicherungsprämien;
- Zinsaufwendungen;
- Leasingraten (wenn für das geleaste Wirtschaftsgut die AfA bzw fiktive AfA geltend gemacht wird, nur der Finanzierungskostenanteil der Leasingraten);
- Frustrierte Aufwendungen: Aufwendungen zwischen 1. Juni 2019 und 16. März 2020 zur Vorbereitung von Umsätzen, die in einem der gewählten Betrachtungszeiträume realisiert werden hätten sollen;
- der Wertverlust von mindestens 50 % bei verderblichen oder saisonalen Waren;
- nicht das Personal betreffende Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen;
- betriebliche Lizenzgebühren;
- Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation;
- Personalkosten, die für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchungen anfallen (abzüglich Kurzarbeitshilfe);
- Personalaufwendungen, die für den Erhalt des Mindestbetriebs notwendig sind (abzüglich Kurzarbeitshilfe);
- Kosten eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters in Höhe von EUR 1.000,00 (sofern unter EUR 36.000,00 beantragt wird);
- Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmen von höchstens EUR 2.666,67 pro Monat (inkl SV-Beiträge), abzüglich Nebeneinkünfte. Kapitalgesellschaften können auch Geschäftsführerbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers (sofern nicht nach dem ASVG versichert) geltend machen.
Unternehmen, die weniger als EUR 120.000,00 Jahresumsatz haben, und die die überwiegende Einnahmequelle des Unternehmers darstellen, können den Fixkostenzuschuss in pauschalierter Form mit 30 % des Umsatzausfalls ermitteln.
Der Zuschuss ist mit EUR 800.000,00 je Unternehmen gedeckelt. Dieser Deckel wird gekürzt durch bereits ausgezahlte oder verbindlich zugesagte Förderungen, die unter den Abschnitt 3.1. des Befristeten Beihilfenrahmens der EU-Kommission fallen (das sind derzeit: 100 %-Überbrückungsgarantien, Lockdown-Umsatzersatz, bestimmte Zuwendungen der Bundesländer, Gemeinden oder regionaler Wirtschafts- und Tourismusfonds). Die Untergrenze des Fixkostenzuschusses beträgt EUR 500,00.
Das Unternehmen muss (ähnlich wie beim Fixkostenzuschuss I oder beim Lockdown-Umsatzersatz) eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen.
Besondere Voraussetzungen für den Fixkostenzuschuss 800.000:
- Umsatzausfall von mindestens 30 %;
- Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS): Mittelgroße und große Unternehmen dürfen sich am 31. Dezember 2019 (bei abweichendem Wirtschaftsjahr: am letzten Bilanzstichtag vor diesem Datum) nicht in Schwierigkeiten gemäß Art 2 Z 18 AGVO befunden haben. Eigenkapitalstärkende Maßnahmen (zB Gesellschafterzuschüsse) sind bis zum Antrag auf Fixkostenzuschuss zu berücksichtigen. Unternehmen in Schwierigkeiten können nur einen Fixkostenzuschuss bis zur De-minimis-Grenze (idR EUR 200.000,00 in den letzten beiden und dem laufenden Wirtschaftsjahr) erhalten. Auf Klein- und Kleinstunternehmen sind die UiS-Kriterien nicht anzuwenden.
- Schadensminderungspflicht (einnahmen- und ausgabenseitig) ist zu beachten.
Allgemeine Voraussetzungen:
- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich;
- operative Tätigkeit in Österreich;
- Besteuerung der Einkünfte gemäß §§ 21, 22 oder 23 EStG;
- kein Missbrauch iSd § 22 BAO mit mindestens EUR 100.000,00 in den letzten drei veranlagten Jahren;
- kein Abzugsverbot iSd § 12 Abs 1 Z 10 KStG in den letzten fünf veranlagten Jahren von mehr als EUR 100.000,00 (Gegenausnahme: Offenlegung und Hinzurechnung bis zu EUR 500.000,00);
- keine Anwendung des § 10a KStG in den letzten fünf veranlagten Jahren von mehr als EUR 100.000,00 (Gegenausnahme: Offenlegung und Hinzurechnung bis zu EUR 500.000,00);
- kein Sitz oder Niederlassung in einem Staat aus der EU-Liste der nicht kooperativen Staaten, wenn überwiegend Passiveinkünfte iSd § 10a Abs 2 KStG;
- keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße aufgrund von Vorsatz über EUR 10.000,00.
- kein anhängiges Insolvenzverfahren und Voraussetzungen für die Insolvenzeröffnung dürfen nicht erfüllt sein (ausgenommen Sanierungsverfahren gemäß §§ 166 ff IO);
Vom FKZ 800.000 ausgeschlossen sind:
- beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (zB Banken, Versicherungen);
- Non-Profit-Organisationen und deren nachgelagerte Unternehmen sowie alle Unternehmen, die Zahlungen aus dem Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds beziehen;
- im alleinigen Eigentum von Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen;
- im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen mit einem Eigendeckungsgrad von weniger als 75 %;
- Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalent zum 31. Dezember 2019), die im Betrachtungszeitraum mehr als 3 % der Mitarbeiter gekündigt haben, statt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen (Ausnahmeantrag möglich);
- neu gegründete Unternehmen, die vor dem 16. September 2020 keine Umsätze erzielt haben.
Das antragstellende Unternehmen muss sich verpflichten:
- auf Erhaltung von Arbeitsplätzen Bedacht zu nehmen;
- zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und Arbeitsplätze zu erhalten;
- Entnahmen des Unternehmensinhabers bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer im Zeitraum 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen;
- vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2021 keine Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen vorzunehmen;
- vom 16. März 2020 bis 30. Juni 2021 keinen Rückkauf eigener Aktien vorzunehmen;
- im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Vergütungen für Unternehmensinhaber, Organe, Mitarbeiter und wesentliche Erfüllungsgehilfen angemessen zu gestalten, insbesondere in den Jahren 2020 und 2021 keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019 auszuzahlen;
- der COFAG, dem BMF und deren Bevollmächtigten (insbes Finanzämter) alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen und jederzeitige Einsichtnahme in Aufzeichnungen und Belege zu gewähren;
- zur Rückzahlung allfälliger Differenzen;
- Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.
Die Richtlinien zum FKZ 800.000 wurden am 23. November 2020 veröffentlicht (BGBl II 497/2020). Anträge sind ab sofort bis 31. Dezember 2021 möglich.
Der Fixkostenzuschuss wird in zwei Tranchen abgewickelt:
- Tranche 1 kann bis 30. Juni 2021 beantragt werden und umfasst 80 % des voraussichtlichen Zuschussbetrags.
- Tranche 2 kann ab 1. Juli 2021 beantragt werden.
- Wird ein Zuschuss von bis zu EUR 36.000,00 beantragt, kann die erste Tranche vom Unternehmen selbst beantragt werden. Wird der Fixkostenzuschuss in pauschalierter Form beantragt, kann der Unternehmer beide Tranchen selbst einreichen.
- In allen anderen Fällen muss der Antrag durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingereicht werden, der auch die Höhe der Umsatzausfälle und der Fixkosten zu bestätigen hat.
Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei, kürzt aber die abzugsfähigen Aufwendungen, soweit sie durch den Fixkostenzuschuss abgedeckt werden.
b) Fixkostenzuschuss II 3 Mio
Das zweite Fixkostenzuschussmodell beruht auf Abschnitt 3.12 des Befristeten Beihilfenrahmens der EU-Kommission. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen und wird voraussichtlich im Dezember 2020 veröffentlicht.
Das Modell der EU-Kommission enthält folgende Eckpunkte:
- Der Umsatzausfall muss mindestens 30 % betragen.
- möglicher Zeitraum: 1. März 2020 bis 30. Juni 2021.
- Der Zuschuss beträgt grundsätzlich bis zu 70 %, bei Klein- und Kleinstunternehmen bis zu 90 % der ungedeckten Fixkosten.
- Ungedeckte Fixkosten sind Fixkosten, die einem Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind bzw entstehen und die im selben Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag (dh die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) noch aus anderen Quellen wie Versicherungen, befristete Beihilfemaßnahmen auf der Grundlage dieser Mitteilung oder Unterstützung aus anderen Quellen gedeckt sind.
- Im Ergebnis handelt es sich somit um eine Abdeckung von bis zu 70 % bzw 90 % des Verlusts.
- Andere Förderungen (zB Fixkostenzuschuss, Lockdown-Umsatzersatz), die für denselben Zeitraum gewährt wurden, kürzen den förderfähigen Verlust. Es dürfen nicht dieselben Kosten zweimal gefördert werden.
- Maximale Gesamtbeihilfe EUR 3 Mio.
- Vorläufige Beihilfe auf Basis einer Ergebnisprognose möglich. Basis für die Endabrechnung muss ein geprüfter Abschluss (GuV) oder eine steuerliche Ergebnisrechnung sein.
Autor:innen
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Harald GutmayerSteuerberater | DirectorDetails zur Person
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Christian OberhumerWirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | GesellschafterDetails zur Person