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Fokus KÖR & NPO Oktober 2020

Newsletter – 14.10.2020

Nachfolgend finden Sie den aktuellen Beitrag – Fokus KöR & NPO:

1 Update: NPO-Unterstützungsfonds

Ab 1. Oktober 2020 startete die zweite Phase des NPO-Unterstützungsfonds (zu den allgemeinen Voraussetzungen und zur Anwendbarkeit auf KöR und NPOs dürfen wir auf unsere Mailings vom 6. Juli 2020 und 12. August 2020 verweisen). Bis zum 30. September 2020 waren im Rahmen der Antragstellung folgende Angaben zu prognostizieren (wobei aufgrund dieses Antrages sodann in der Regel die Hälfte des ermittelten vorläufigen Förderbetrages ausbezahlt wurde):

  • Förderbare Kosten im Zeitraum 1. April 2020 bis 30. September 2020
  • Einnahmen im Zeitraum 1. Jänner 2020 bis 30. September 2020

Ab 1. Oktober 2020 erfolgen nun die Antragstellung und die Abrechnung in einem einzigen Schritt. Anträge sind ab diesem Zeitpunkt ausschließlich auf Basis der Ist-Zahlen für das Jahr 2020 einzureichen. Da in der zweiten Phase des NPO-Fonds auf einen neuen Antrag umgestellt wird, wurden vor diesem Zeitpunkt über www.npo-fonds.at erfasste Antragsdaten, die nicht bis 30. September 2020 an die Förderstelle übermittelt wurden, gelöscht.

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich nach den für die jeweilige antragstellende Organisation maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften zu erfolgen hat. Im Detail sind hier noch zahlreiche Punkte und Abgrenzungsfragen offen.

Unverändert sind die im (nunmehr finalen) Förderungsantrag definierten Angaben in folgenden Fällen durch einen Wirtschaftsprüfer/Steuerberater bestätigen zu lassen:

  • Kirchliche Einrichtungen (unabhängig von Größenkriterien)
  • Beteiligungsorganisationen (unabhängig von Größenkriterien)
  • NPOs, wenn diese
    • einen Zuschuss von über EUR 12.000,00 beantragen, oder
    • im Jahr 2019 Einnahmen von über EUR 120.000,00 erzielt haben, oder
    • im letzten Geschäftsjahr mehr als 10 Arbeitskräfte beschäftigt haben (unselbstständig Beschäftigte und Personen mit freiem Dienstvertrag) oder
    • an einer Beteiligungsorganisation beteiligt sind.

Die Antragsfrist für den Zuschusszeitraum bis 30. September 2020 endet grundsätzlich am 31. Dezember 2020. Die Bundesregierung hat aber angekündigt, die Laufzeit des NPO-Unterstützungsfonds mindestens um ein Quartal bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern (mit einer entsprechenden Abwicklung der Förderungen im ersten Halbjahr 2021).
2 Update: Aufstockung Investitionsprämie

Wie angekündigt, wurde das Budget zur Gewährung der Prämie durch einen Parlamentsbeschluss aufgrund der zahlreich eingereichten Anträge für eine COVID-19-Investitionsprämie nunmehr auf zwei Milliarden aufgestockt (BGBl I 110/2020). Die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS), die diese Fördermaßnahme abwickelt, hat informiert, dass die offenen Förderungsanträge unmittelbar bearbeitet werden.
3 Anstaltsapotheke eines gemeinnützigen Krankenhauses

Der VwGH hat sich in einer Entscheidung mit der von einer gemeinnützigen Krankenanstalt iSd § 46 BAO betriebenen Apotheke befasst. Die Apotheke versorgte neben dem Krankenhaus auch fremde Dritte mit Medikamenten. Strittig war, ob die Apotheke unselbständiger Teil der Krankenanstalt ist oder einen eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (steuerpflichtiger Handelsbetrieb) darstellt.

Nach Ansicht des VwGH wird mit der Apotheke ein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet. Der Apotheke kommt wirtschaftliche Selbständigkeit zu, zumal sie räumlich abgegrenzt ist, in ihr mehrere Personen beschäftigt sind, sie einem eigenen Leiter untersteht und über ein eigenes Warenlager verfügt. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass die Apotheke der Versorgung der Krankenanstalt dient und in diesem Teilbereich keine Einnahmen erzielt werden.

Zitat: VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0060
4 Online-Schulung als steuerbefreite Unterrichtsleistung

Die Steuerbefreiung für Unterrichtsleistungen gem § 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG gilt entgegen den Umsatzsteuerrichtlinien auch für Unterricht, welcher in Form von Online-Schulungen erbracht wird.

Für die Anwendung der Steuerbefreiung für auf elektronischem Weg erbrachte Schulungen kommt es im Wesentlichen auf die Vermittlung von Kenntnissen allgemein- oder berufsbildender Art an und nicht auf die Art und Weise, wie das Wissen vermittelt wird. Weder dem Umsatzsteuergesetz noch dem Unionsrecht ist eine derart enge Auslegung des Bildungsunterrichts zu entnehmen. Auch durch Online-Klassenräume ist ein Kontakt und Informationsaustausch zwischen den Teilnehmern möglich. Durch die Abhaltung der Unterrichtseinheiten mittels digitaler Medien (Fernstudium, etc) ergibt sich somit keine andere Beurteilung.

Zitat: BFG 29.4.2020, RV/5101634/2019

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