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Corona-Update zu steuerlichen Maßnahmen

News – 09.07.2020

Das bereits vorgestellte Konjunkturstärkungsgesetz 2020 sowie das Investitionsprämiengesetz wurden am 7. Juli vom Nationalrat beschlossen.

In diesem Beitrag informieren wir Sie über wesentliche Änderungen im Vergleich zum Begutachtungsentwurf (siehe dazu den Beitrag vom 24. Juni 2020 und vom 25. Juni 2020). Wir gehen davon aus, dass der Bundesrat keinen Einspruch erheben wird und das Gesetz zeitnah im Bundesgesetzblatt kundgemacht wird.

1 Verlustrücktrag

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wird die Möglichkeit eingeführt, steuerliche Verluste des Wirtschaftsjahres 2020 auf Antrag in die Jahre 2019 und 2018 rückzutragen. Im Wesentlichen wurde der Verlustrücktrag so beschlossen, wie bereits im Begutachtungsentwurf vorgesehen.

Neu wurde in die nun beschlossene Regierungsvorlage ein Wahlrecht für Unternehmen mit abweichendem Wirtschaftsjahr (WJ) aufgenommen. In diesen Fällen ist zu entscheiden, ob anstatt des Verlusts des WJ 2019/2020 jener des WJ 2020/2021 in bis zu zwei Vorjahre rückgetragen werden soll. Die Ausübung des Wahlrechts wird vor allem für Unternehmen vorteilhaft sein, bei denen sich die krisenbedingte Verschlechterung der Auftragslage erst zeitverzögert bemerkbar macht. Sollten Sie ihr Unternehmen mit abweichendem WJ führen und (voraussichtlich) sowohl im WJ 2019/2020 als auch im WJ 2020/2021 Verluste erzielen, empfehlen wir die Vorteilhaftigkeit auf Basis einer Vergleichsrechnung zu beurteilen.

Die weitere Änderung zum Verlustrücktrag betrifft die betragliche Verlustrücktragsgrenze bei Unternehmensgruppen nach § 9 KStG. Weitere Konkretisierungen zum Verlustrücktrag bei Unternehmensgruppen sollen mittels einer Verordnung vorgenommen werden sollen.

Ebenfalls in einer Verordnung soll die Möglichkeit geschaffen werden, den Verlustrücktrag in den Vorjahren bereits vor der Veranlagung des Jahres 2020 zu berücksichtigen (siehe oa mailingLeitner vom 24. Juni 2020).

Wir beraten Sie auch gerne, wie Sie die Möglichkeit des Verlustrücktrages bestmöglich nutzen können und unterstützen Sie bei Vergleichsrechnungen. In vielen Fällen wird der Verlustrücktrag die Liquidität von Unternehmen stärken oder sogar zu einer zusätzlichen Steuerersparnis führen.

2 Degressive Abschreibung und beschleunigte Lineare AfA bei Gebäuden

Bei der degressiven Abschreibung kam es seit dem Begutachtungsentwurf im Wesentlichen zu nachfolgenden Änderungen.

Unkörperliche Wirtschaftsgüter bleiben zwar grundsätzlich von der degressiven Abschreibung ausgeschlossen. Jedoch gilt dies nicht für unkörperliche Wirtschaftsgüter, die den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind (mit Gegenausnahme zu im Konzern gekauften oder entgeltlich überlassenen unkörperlichen Wirtschaftsgütern). Die Regelung ist erstmalig auf nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.

Zu erwähnen ist weiters, dass die degressive Abschreibung auf Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer ausgedehnt wurde; andere PKW und Kombi bleiben ausgeschlossen.

Zudem soll die beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden in den ersten beiden Jahren nicht mehr zwingend zur Anwendung kommen. Die AfA-Sätze sind als Höchstsätze ausgestaltet, die auch unterschritten werden können. Das kann bspw für die Liebhabereibeurteilung bei Vermietungseinkünften von Bedeutung sein.

Auch wenn die betreffenden Erläuterungen in der Regierungsvorlage gestrichen wurden, ist davon auszugehen, dass die neuen Möglichkeiten der degressiven und der beschleunigten linearen AfA in Übereinstimmung mit dem Unternehmensrecht (Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz) auszuüben sind. Hierbei wird insbesondere der Stetigkeitsgrundsatz zu beachten sein. Es wird bei jedem Unternehmen individuell zu klären sein, ob und wie (Prozentsatz, Gruppen von Anlagegütern, etc) die neuen Abschreibungsmethoden angewendet werden können.

3 Investitionsprämie

Die Investitionsprämie soll – ähnlich wie die Forschungsprämie – keine steuerpflichtige Betriebseinnahme darstellen und zu keiner Aufwandskürzung führen. Nunmehr wird im Gesetz auch ausdrücklich klargestellt, dass dies ebenso für Körperschaften gilt.

Zur Förderungsrichtlinie, die die konkreten Regelungen enthalten wird, liegt noch kein Entwurf vor.

4 Erhöhtes Jahressechstel bei Kurzarbeit

In die Regierungsvorlage zum Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wurde eine Bestimmung zur Jahressechstelberechnung bei Kurzarbeit neu aufgenommen. Damit soll die Problematik entschärft werden, dass für jene Dienstnehmer, deren laufende Bezüge durch Kurzarbeit reduziert wurden, ein geringeres Jahressechstel zu berücksichtigen ist, weshalb es spätestens bei Auszahlung der Weihnachtsremuneration zu Sechstelüberschreitungen und damit einer höheren Steuerbelastung kommen würde. Damit die sonstigen Bezüge – insbesondere das Weihnachtsgeld – auch in diesen Fällen mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % besteuert werden können, ist bei der Berechnung des Jahressechstels ein pauschaler Zuschlag von 15 % zu berücksichtigen. Diese Sonderregelung gilt nur im Zusammenhang mit Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2020 und gilt auch für die Berechnung des Kontrollsechstels.

5 Umstieg vom Stundungs- auf das Ratenkonzept

Als Alternative zur bloßen Verlängerung der Stundungsfrist für Abgabenstundungen wird eine Entrichtung in Ratenform vorgesehen. Diesbezüglich wurde in der Regierungsvorlage ergänzt, dass bei Umstieg vom Stundungs- auf das Ratenkonzept die Höhe der Raten in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen stehen muss. Dies bedeutet zum einen, dass im Ratenzahlungsantrag bereits Angaben zur wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen zu machen sind und dass zum anderen der Behörde ein Mitspracherecht bei der Bemessung der Höhe der monatlichen Ratenzahlungen eingeräumt wird.

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